Die Altersfeststellung ist kein Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X, sondern lediglich Vorbereitung der Entscheidung über die vorläufige Inobhutnahme. Nur gegen diese Entscheidung sind daher Widerspruch und Klage zulässig.[1] Eine Entscheidung des Jugendamts über die (endgültige) Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erfolgt nicht, da das Jugendamt die Inobhutnahme aufgrund der Zuweisung durch das Landesjugendamt[2] vorzunehmen hat. § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mit dem Verweis auf § 42 SGB VIII kann auch nicht so zu verstehen sein, dass damit ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung gemeint ist, denn für diese gilt § 42b Abs. 7 SGB VIII. Der Verweis kann sich daher nur darauf beziehen, dass auch für ein schon vor dem 1.11.2015 eingeleitetes Verfahren Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben.[3]
Landesrecht kann bestimmen, dass ein Widerspruchsverfahren[4] entfällt. Demgegenüber bestimmt § 42b Abs. 7 Satz 1 SGB VIII unmittelbar, dass gegen die Verteilungsentscheidungen[5] kein Widerspruchsverfahren stattfindet.
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