Zusammenfassung
Die Alterssicherung der Landwirte ist ein eigenständiger Zweig der Rentenversicherung. Er ist speziell für selbstständige Landwirte als Teilabsicherungssystem für das Alter und das Risiko einer Erwerbsminderung mit Teilabsicherungscharakter geschaffen. Eine Besonderheit ist die Hofabgabepflicht vor Bezug der Altersrente.
Träger der Alterssicherung sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen.
1 Versicherungspflicht
Pflichtversichert in der Alterssicherung der Landwirte sind:
2 Leistungen
Die Alterssicherung kennt folgende Leistungen:
- Altersrenten,
- Renten wegen Erwerbsminderung,
- Renten wegen Todes,
- Beitragszuschüsse,
- Medizinische Rehabilitation, Betriebs- und Haushaltshilfe.
Betriebs- und Haushaltshilfe stehen bei Tod des Landwirts nicht mehr zu, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt sind.
Alle Leistungen müssen beantragt werden. Der Rentenbeginn ist abhängig vom Tag der Antragstellung.
2.1 Regelaltersrente
Regelaltersrente steht Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zu, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben wurde bzw. bei Familienangehörigen, wenn sie selbst nicht Landwirt sind.
Die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres wird mit dem Geburtsjahrgang 1964 erreicht. Vorher gelten abweichende Regelaltersgrenzen.
Für Versicherte, die vor 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze kontinuierlich heraufgesetzt, sodass mit dem Jahrgang 1964 im Jahr 2029 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren wie in der Rentenversicherung erreicht ist.
2.2 Vorzeitige Altersrenten
Landwirte können unter den genannten Voraussetzungen die Altersrente bis zu 10 Jahren vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, wenn dem Ehegatten bereits Altersrente zusteht.
Mit der Heraufsetzung der Regelaltersgrenze wurde eine neue vorzeitige Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Landwirts oder mitarbeitenden Familienangehörigen eingeführt. Voraussetzung ist, dass 35 Jahre Wartezeit zurückgelegt worden sind. Ein abschlagsfreier Rentenbezug mit 65 Jahren ist darüber hinaus möglich, wenn der Versicherte mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Alterssicherung der Landwirte zurückgelegt hat.
Änderungen durch RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 wurde auch im ALG zusätzlich zur vorzeitigen Altersrente eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte eingeführt. Danach können Versicherte, die vor 1964 geboren sind – abgestuft nach den Jahrgängen 1953 bis 1963 – und die insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 zweiter Halbsatz ALG (insbes. Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige) zurückgelegt haben, eine abschlagsfreie vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen.
2.3 Erwerbsminderungsrente
Erwerbsminderungsrente steht Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen zu, wenn sie
- teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind,
- in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Pflichtbeitragsjahre gezahlt haben (hierauf kommt es nicht an, wenn die Wartezeit wegen eines Arbeitsunfalls vorzeitig erfüllt ist),
- die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (ggf. vorzeitig) und
- das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben haben bzw. bei Familienangehörigen, wenn sie selbst nicht Landwirt sind.
2.4 Rente wegen Todes
Rente wegen Todes steht Witwen und Witwer zu, die
- selbst nicht Landwirte sind,
- das 47. Lebensjahr vollendet haben oder ein Kind (bis zum 18. Lebensjahr) erziehen oder teilweise oder voll erwerbsgemindert i. S. d. Rentenversicherung sind und
- das Unternehmen des Verstorbenen abgegeben haben.
Der Verstorbene muss ebenfalls die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
3 Hofaufgabe
Die Bestimmungen zur Hofabgabepflicht wurden durch Art. 4a des Qualifizierungschancengesetzes vom 18.12.2018 aufgehoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) feststellte, dass die Hofabgabepflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG verfassungswidrig und damit una...