Hinsichtlich der fachlichen Befähigung, der Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung, der apparativen, organisatorischen, räumlichen Voraussetzungen einschließlich der Überprüfung der Hygienequalität gelten die Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V entsprechend. Darüber hinaus gilt: Zur Durchführung der hochspezialisierten Leistungen ist eine Kooperation mindestens folgender Fachärztinnen oder Fachärzte bzw. Disziplinen notwendig:
- Eine Fachärztin oder ein Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Spezielle Schmerztherapie
- Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Radiologie (Interventionsabhängig kann dies für die CT-gestützte schmerztherapeutische Intervention alternativ zu einer Fachärztin oder einem Facharzt für Radiologie auch eine Fachärztin oder ein Facharzt, z.B. Neurochirurgie, mit der Zusatzweiterbildung Röntgendiagnostik-fachgebunden und Fachkunde Computertomographie sein.)
Die genannten Fachärztinnen und Fachärzte bzw. Disziplinen können auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen mit externen Leistungserbringern, mit niedergelassenen Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten oder anderen nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern eingebunden werden. Die Leistung muss in dem nach § 116b SGB V durch die Landesbehörden bestimmten Krankenhaus erfolgen. Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen. Ständig verfügbar sein müssen:
- Notfalllabor
- Intensivstation
Qualifikationsanforderungen an das Behandlungsteam: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behandlungsteams müssen über ausreichende Erfahrung in der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit chronischen Schmerzen verfügen und regelmäßig an spezifischen Fortbildungsveranstaltungen sowie interdisziplinären Fallkonferenzen teilnehmen. Die Mindestanzahl muss 50 behandelte Patientinnen und Patienten pro Jahr umfassen. Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung: Die Einrichtungen zur CT/MRT-gestützten interventionellen Schmerzbehandlung nach § 116b SGB V führen eine Dokumentation durch, die eine ergebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung ermöglicht. Leitlinienorientierte Behandlung: Die Behandlung soll sich an medizinisch wissenschaftlich anerkannten und qualitativ hochwertigen Leitlinien orientieren, die auf der jeweils besten verfügbaren Evidenz basieren. Studienteilnahme: Die Einrichtung... |