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Anhörung

Stefan Allary
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Anhörung handelt es sich um eine zwingende Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, Beteiligten am Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör), bevor durch Verwaltungsakt in seine Rechte eingegriffen wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anhörung Beteiligter ist in § 24 SGB X geregelt.

1 Ausnahmen

Von einer Anhörung kann in bestimmten Fällen abgesehen werden.[1]

[1] § 24 Abs. 2 SGB X.

1.1 Gefahr im Verzug

Die Verzögerung des Erlasses eines Verwaltungsaktes birgt durch die Durchführung des Anhörungsverfahrens die konkrete Gefahr eines Schadens (Dringlichkeit zur Schadensverhinderung). Es ist ggf. eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich.

1.2 Fristeinhaltung

Würde die Wahrung einer Frist durch die Anhörung nicht möglich sein, so kann von der Anhörung abgesehen werden (z. B. Beanstandung von rechtsunwirksamen Beiträgen nach § 26 Abs. 2 SGB IV oder Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte nach § 45 Abs. 3 bis 4 SGB X).

1.3 Keine Abweichung von Angaben des Beteiligten zu seinen Ungunsten

Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn mit der beabsichtigten Entscheidung von den tatsächlichen Angaben nicht zuungunsten des Berechtigten abgewichen werden soll. Sie ist erst recht nicht erforderlich, wenn die Entscheidung den Berechtigten über das Begehren hinaus begünstigen soll.

 
Praxis-Beispiel

Anhörung nicht erforderlich

Ein Versicherter mit Rentenbezug teilt mit, dass er jetzt einen Arbeitsplatz gefunden hat. Der Versicherungsträger entscheidet sich daraufhin zur Entziehung oder Umwandlung einer Rente. Hier bedarf es keiner Anhörung.

1.4 Allgemeinverfügung

Bei Allgemeinverfügungen oder gleichartigen in größerer Zahl zu erlassenden Verwaltungsakten würde eine vorherige Anhörung aller Betroffenen die Behörde erheblich belasten (z. B. bei Beitragsbescheiden einer Krankenkasse wegen Änderung der Beitragsbemessungsgr...

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