Anrechnungszeiten sind:
1.1 Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschaft
Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen (bei Geburten vor dem 3.10.1990, für Geburten danach Anrechnungszeiten), wenn eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausgeübt wurde.
Bei Renten, die vor dem 1.1.2002 begonnen haben, können diese Zeiten nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen haben. "Unterbrochen haben" bedeutet, dass die Schwangerschaft bzw. die jeweilige als Anrechnungszeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft zählende Schutzfrist grundsätzlich bis zum Ende des auf die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit folgenden Monats beginnt; ansonsten liegt keine Anrechnungszeit vor.
Für Rentenfälle ab 2002 gilt das nur noch für Zeiten, die vor Vollendung des 17. und ab Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.
Schutzfristen bei Geburten: |
in der Zeit vom |
9.5.1945 bis 31.12.1945 |
→ |
6 Wochen vor und 8 Wochen danach |
in der Zeit vom |
1.1.1946 bis 30.9.1950 |
→ |
4 Wochen vor und 6 Wochen danach |
in der Zeit vom |
1.10.1950 bis 30.9.1963 |
→ |
5 Wochen vor und 6 Wochen danach |
in der Zeit vom |
1.10.1963 bis 30.6.1972 |
→ |
6 Wochen vor und 8 Wochen danach |
in der Zeit vom |
1.7.1972 bis 26.5.1976 |
→ |
6 Wochen vor und 12 Wochen danach |
in der Zeit vom |
27.5.1976 bis 2.10.1990 |
→ |
6 Wochen vor und 20 Wochen danach |
Bei komplizierten oder Mehrlingsgeburten verlängerten sich die Schutzfristen ab 1.10.1950 um 2 Wochen.
Über die gesetzlichen Schutzfristen hinaus werden Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Schwangerschaft oder Mutterschaft ursächlich für die Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gewesen ist. Anrechnungszeiten kommen auch für Zeiten infrage, in denen Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung vorliegen. Die Pflichtbeiträge werden im Rentenfall als beitragsgeminderte Zeiten gewertet.
1.2 Zeiten vor dem 1.1.1992
Zeiten vor 1992 des Bezugs von
- Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz/DDR bzw. dem SGB III; das bezieht sich auf Leistungen ab 1.7.1990 (insbes. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Altersübergangsgeld, Eingliederungsgeld),
- Vorruhestandsgeld (später abgelöst vom Altersübergangsgeld) einschließlich des Vorruhestandsgeldes aus einem Sonderversorgungssystem i. S. der Anlage 2 zu § 1 AAÜG,
- Übergangsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte Versorgung aus einem Sonderversorgungssystem i. S. der Anlage 2 zu § 1 AAÜG. Dabei handelt es sich ebenfalls um Vorruhestandsleistungen, die dem Vorruhestandsgeld gleichgestellt werden,
- Unterstützung während der Arbeitsvermittlung (bezieht sich auf die ab März 1990 gewährte Unterstützung nach der Verordnung über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung);
- Zeiten der Arbeitslosigkeit i. S. des SGB III vor März 1990 (Leistungsbezug – wie in § 58 SGB VI – wird nicht gefordert).
Die zuvor genannten Zeiten vor 1992 und der Arbeitslosigkeit können nur berücksichtigt werden, wenn auch die Voraussetzungen nach §§ 58, 252 SGB VI vorliegen. So muss durch sie ggf. u. a. eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sein.
1.3 Zeiten des Rentenbezugs vor dem 55. Lebensjahr
Zeiten des Rentenbezugs vor dem 55. Lebensjahr, und zwar von
- Invalidenrente,
- Bergmannsinvalidenrente,
- Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit aus einem Zusatzversorgungssystem,
- Invalidenvoll- oder Invalidenteilrente und Dienstbeschädigtenvoll- oder Dienstbeschädigtenteilrente aus einem Sonderversorgungssystem,
- Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/3 %,
- Kriegsbeschädigtenrente,
- berufsbezogener Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen. Dabei handelte es sich um eine Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit, die deshalb den anderen Leistungen wegen Erwerbsminderung gleichgestellt worden ist.
Die Ergänzung in § 252a SGB VI um weitere Anrechnungszeiten gilt für Renten mit Beginn am 1.1.1996 oder später. Renten aus der Zeit davor sind ggf. neu zu berechnen.
1.4 Schulische Ausbildung/Studium
Für Zeiten des Fernstudiums oder Abendunterrichts bis zum 30.6.1990 neben einer pflichtversicherten Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet gilt seit dem 1.1.1996 Folgendes:
Diese Zeiten sind keine Anrechnungszeiten (wegen schulischer Ausbildung) mehr, sodass es nicht zu beitragsgeminderten Zeiten kommen kann.
Das gilt im Übrigen auch für Ausbildungen im Ausland (z. B. Fernstudium bei einer russischen Ausbildungseinrichtung), die mit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zusammentreffen.
Für die Neuberechnung von Renten, bei denen entsprechende Anrechnungszeiten bereits berücksichtigt worden sind, gilt ebenfalls § 309 SGB VI.