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Anrechnungszeiten

Jörg Heidemann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Anrechnungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, für die Versicherte aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Diese Zeiten können für die Begründung des Rentenanspruchs und die Rentenberechnung Bedeutung haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anrechnungszeiten sind in den §§ 58, 252 und 252a SGB VI geregelt.

1 Berücksichtigung von Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten (früher Ausfallzeiten) gehören innerhalb der rentenrechtlichen Zeiten zu den beitragsfreien Zeiten. Sie werden im Leistungsfall ohne Weiteres berücksichtigt, wenn ihre im SGB VI näher bezeichneten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzung ist im Allgemeinen, dass die Anrechnungszeiten eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder einen versicherten Wehr- oder Zivildienst bzw. ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG unterbrochen haben.[1] Das ist regelmäßig der Fall, wenn sie bis zum Ende des der Beschäftigung oder Tätigkeit folgenden Monats beginnen (vgl. aber z. B. Ausnahmeregelung in § 252 Abs. 2 SGB VI). Ein unmittelbarer, taggenauer Anschluss ist nicht notwendig.

 
Hinweis

Keine Berücksichtigung für Zeiten des Bezugs einer Altersrente

Anrechnungszeiten sind nicht für einen Zeitraum zu berücksichtigen, in dem Versicherte eine Altersrente bezogen haben.[2] Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente gezahlt wird.

Nachweis

Anrechnungszeiten müssen – wie andere Zeiten auch – grundsätzlich nachgewiesen werden. Insbesondere wenn es um länger zurückliegende Zeiträume geht, ist das vielfach nicht möglich. Deshalb sieht § 253 SGB VI eine pauschale Anrechnungszeit vor. Sie bezieht sich auf die Zeit vor 1957 und kommt nur zum Tragen, wenn...

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