Zur Abwicklung der Anschlussrehabilitation wurden vereinfachte Antragsverfahren zur direkten Verlegung vom Akutkrankenhaus in die Anschlussrehabilitations-Klinik entwickelt. Im Wesentlichen werden von den Rehabilitationsträgern 2 Verfahrenswege angeboten:
- die Direkteinweisung durch das Krankenhaus (Direktverfahren) und
- die Schnellzuweisung durch den Rehabilitationsträger (Schnellverfahren).
4.3.1 Direktverfahren
Bei der Direkteinweisung wird die Anschlussrehabilitation direkt vom Krankenhaus eingeleitet. Das Krankenhaus setzt sich mit Zustimmung bzw. auf Antrag des Patienten unmittelbar mit einer infrage kommenden Rehabilitationsklinik in Verbindung und leitet so die Aufnahme durch die Rehabilitationsklinik ein. Die Rehabilitationsklinik erhält dabei vom Krankenhaus einen Befundbericht, in dem für die Rehabilitationsbehandlung wichtige Informationen stehen. Falls vorhanden übernimmt der Soziale Dienst des Krankenhauses oftmals die notwendigen Vorbereitungen. Die Anschlussrehabilitations-Klinik nimmt den Rehabilitations-Antrag auf und leitet den Vorgang an den Rentenversicherungsträger weiter. Erst nach Benachrichtigung des zuständigen Rehabilitationsträgers durch die Anschlussrehabilitations-Klinik erfolgt die endgültige Klärung der Zuständigkeit und die Abwicklung der Leistungen. Ein Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass der Arzt des Akutkrankenhauses rechtzeitig vor Abschluss der Akutbehandlung mit dem Arzt der Rehabilitationsklinik direkt Kontakt aufnehmen kann.
4.3.2 Schnellverfahren
Beim Schnellverfahren erfolgt die Zuweisung durch den Rehabilitationsträger, d. h. dieser leitet die Anschlussrehabilitation aufgrund eines Kurzantrags durch den Patienten mit Unterstützung der Krankenhauses noch während des Krankenhausaufenthalts ein. Das Krankenhaus sendet einen Befundbericht an den zuständigen Rehabilitationsträger. Zusätzlich wird oftmals bereits die Auswahl einer bestimmten Klinik vorgeschlagen. Die endgültige Zuweisung übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, die zur schnellen Bearbeitung besondere Stellen eingerichtet haben. Für die Krankenhäuser liegt der Vorteil darin, dass sie von organisatorischen Aufgaben entlastet werden. Darüber hinaus haben die Rehabilitationsträger in der Regel einen besseren Überblick über die infrage kommenden Rehabilitationskliniken und deren Auslastung.
Besonders beim Direktverfahren haben die Rentenversicherungsträger in Abstimmung mit den Krankenkassen auch die Anschlussrehabilitationen für nicht anspruchsberechtigte Personen (oftmals ältere Menschen) im Auftrag durchzuführen. Eine Kostenabrechnung erfolgt dann nachträglich zwischen dem Rentenversicherungsträger und der zuständigen Krankenkasse.