Zusammenfassung
Selbstständig Tätige, die in der Rentenversicherung nicht gesetzlich der Versicherungspflicht unterliegen, können auf Antrag versicherungspflichtig werden.
1 Voraussetzungen
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die selbstständige Tätigkeit, für die die Versicherungspflicht beantragt wird,
- nicht nur vorübergehend im Inland ausgeübt wird,
- nicht bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtig ist.
Der Antragspflichtversicherung für eine selbstständige Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn neben dieser Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine andere rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.
2 Anspruchsberechtigte
Zu den antragsberechtigten Selbstständigen gehören z. B.
- die Angehörigen der freien Berufe, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien lassen,
- Gewerbetreibende,
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn sie sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen,
- mitarbeitende Gesellschafter, soweit sie aufgrund ihrer Mitarbeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
- selbstständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Künstler und Publizisten sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, soweit sie nicht in dieser Tätigkeit gesetzlich versicherungspflichtig sind.
Die Selbstständigkeit kann auf unterschiedliche Weise – je nach Art der ausgeübten Tätigkeit – nachgewiesen werden. In Betracht kommen dafür z. B. eine Gewerbeanmeldung oder -erlaubnis, eine Handelsregistereintragung, eine Zulassung, Erlaubnis oder Genehmigung oder ein Honorarvertrag über freie Mitarbeit.
3 Antrag
3.1 Frist
Der Antrag auf Versicherungspflicht muss innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.
3.2 Ausnahme zum Beginn der Antragsfrist
Für Selbstständige, die gesetzlich versicherungspflichtig sind und deren Versicherungspflicht endet, beginnt die Antragsfrist mit dem Tag, der auf das Ende der Versicherungspflicht folgt.
Antragsfrist
a) |
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Kioskbetreiber am |
7.5.2024 |
Antragsfrist rechnet vom |
8.5.2024 bis 7.5.2029 |
b) |
Tätigkeit als selbstständiger Handwerker seit |
1.6.2000 |
|
Befreiung von der Versicherungspflicht am |
19.9.2024 |
Antragsfrist rechnet vom |
20.9.2024 bis 19.9.2029 |
c) |
Aufnahme der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit als Lehrer am |
1.1.2023 |
|
Wegfall der Versicherungspflicht, da ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, am |
29.2.2024 |
Antragspflicht rechnet vom |
1.3.2024 bis 28.2.2029 |
3.3 Form
Der Antrag ist an keine Form gebunden. Für die Feststellung der Versicherungspflicht sind Formblätter zu verwenden, die der zuständige Rentenversicherungsträger bereithält.
4 Beginn der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten danach beantragt wird. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag nach Antragseingang.
Beginn der Versicherungspflicht
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Gewerbetreibender |
7.5.2024 |
Eingang des Antrags |
24.6.2024 |
3-Kalendermonatsfrist |
8.5.2024 bis 7.8.2024 |
Beginn der Versicherungspflicht |
7.5.2024 |
Die Versicherungspflicht wird mit Bescheid festgestellt.
5 Ende der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht endet, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Sie kann nicht beendet werden, wenn der Selbstständige sie nicht mehr für erforderlich hält.
6 Unterbrechung der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht wird unterbrochen, wenn der Selbstständige bei fortlaufendem Betrieb infolge von Arbeitsunfähigkeit, wegen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme oder bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft die persönliche (Mit)Arbeit im Betrieb einstellt. Kann die selbstständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Selbstständigen nicht mehr ausgeübt werden, d. h. "ruht" der Betrieb, können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Anrechnungszeiten anerkannt werden.
Berücksichtigung von Unterbrechungszeiträumen
Damit Unterbrechungstatbestände bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden können, sollte der Selbstständige diese unverzüglich dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen. Er ist hierzu nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verpflichtet. Das setzt in aller Regel 2 Mitteilungen, und zwar über den Beginn und über das Ende der Unterbrechung voraus, z. B. durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.