2.1 Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht
Seit dem 1.1.1996 ist die Antragspflichtversicherung für diejenigen Personen ausgeschlossen, die in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit in der Rentenversicherung entweder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Damit sind von der Antragspflichtversicherung z. B. ausgeschlossen:
- Versicherungsfreie Altersvollrentner oder Versorgungsbezieher,
- Versorgungsbezieher (wegen Dienstunfähigkeit) oder wegen eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfreie Handwerker,
- Personen, deren nach den vor dem 1.1.1992 geltenden Vorschriften ausgesprochene und am 31.12.1991 bestehende Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für jede Beschäftigung oder Tätigkeit wirkt. Das sind z. B. Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung befreit worden sind, sowie von der Versicherungspflicht befreite Handwerker und Empfänger von Versorgungsbezügen. Ferner gehören hierzu Selbstständige aus dem Beitrittsgebiet, die sich nach den besonderen Vorschriften des Beitrittsgebietes von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung haben befreien lassen und nicht bis zum 31.12.1994 erklärt haben, dass die Befreiung beendet werden soll.
2.2 Zugehörige zu einem anderen Sicherungssystem
Die Antragspflichtversicherung ist ferner auch für Personen nicht mehr zulässig, die wegen der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Sicherungssystem nur in Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Voraussetzung für den Ausschluss dieser Personen ist, dass die Zeit des Sozialleistungsbezuges in dem anderweitigen Sicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann. Betroffen von dem Ausschluss von der Versicherungspflicht sind daher z. B. die versicherungsfreien Beamten, Richter, Berufssoldaten oder Beschäftigte mit Versorgungsanwartschaften nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen.
2.3 Mitglieder einer berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung
Ausgeschlossen von der Antragspflichtversicherung in der Rentenversicherung sind auch die befreiten Mitglieder einer berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung und Lehrer an Ersatzschulen. Da diese Personen nicht immer die Möglichkeit haben, die anderweitige Alterssicherung beim Bezug von Sozialleistungen auszubauen, sollen sie von der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur dann ausgeschlossen sein, wenn sie für die betreffenden Zeiten in dem anderweitigen Alterssicherungssystem – mit oder ohne Beitragsleistung – abgesichert sind oder sich absichern können.
- Die berufsständischen Versorgungswerke sehen in ihrer Satzung bei einem Sozialleistungsbezug entweder die weitere Zahlung von Pflichtabgaben oder die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung vor. Da somit die Zeit des Sozialleistungsbezugs in den berufsständischen Versorgungswerken abgesichert werden kann, ist eine Antragspflichtversicherung in der Rentenversicherung ausgeschlossen, auch für den Fall, dass das Mitglied von dem Recht auf freiwillige Versicherung im Versorgungswerk keinen Gebrauch macht.
- Das Versorgungswerk der Tierärztekammer Nordrhein macht die Zulassung zu einer freiwilligen Versicherung von einer Gesundheitsprüfung abhängig. Darf das Mitglied für die Zeit des Sozialleistungsbezuges aufgrund der Gesundheitsprüfung keine freiwilligen Beiträge zahlen, ist es zur Antragspflichtversicherung berechtigt.
2.4 Nicht ausgeschlossener Personenkreis
Die Einschränkungen für die Zulassung der Antragspflichtversicherung gelten nur, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht sich nur auf eine bestimmte Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht und für sie nicht die Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem Voraussetzung war. Deshalb werden von der Antragspflichtversicherung wegen Sozialleistungsbezugs Personen nicht ausgeschlossen, die z. B.
- wegen einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind,
- als Praktikanten während eines Studiums versicherungsfrei sind,
- in ihrer Tätigkeit als Handwerker außerhalb eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, weil sie mindestens 218 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung haben,
- als nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe von der Versicherungspflicht befreit worden sind,
Übergangsregelung bei fehlenden Voraussetzungen seit 1.1.1996
Eine Übergangsregelung bestimmt, dass diejenigen Sozialleistungsbezieher, die am 31.12.1995 aufgrund eines vor dem 1.1.1996 gestellten Antrags versicherungspflichtig waren, aber nach § 4 Abs. 3a SGB VI die Voraussetzungen für die Antragspflichtversicherung nicht mehr erfüll...