Zusammenfassung
Sozialleistungsbezieher, die wegen Bezuges von Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Arbeitslosen- oder Pflegeunterstützungsgeld nicht rentenversicherungspflichtig sind, können auf Antrag in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Entsprechendes gilt auch für Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.
Eine Antragspflichtversicherung ist auch möglich für Arbeitsunfähige/Rehabilitanden, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
1 Versicherter Personenkreis
1.1 Sozialleistungsbezieher und Spender
Auf Antrag werden Personen in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, die
- eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Sozialleistungen (hierzu gehört auch das Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 44a SGB V) beziehen oder
- nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen, Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen (z. B. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder von einem Beihilfeträger des Bundes)
und nicht nach diesen Normen versicherungspflichtig sind, weil sie
- noch nie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren oder
- im letzten Jahr vor dem Beginn dieser Leistung nicht in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren oder
- zwar im letzten Jahr vor Beginn der Leistung in der Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, aber nicht "zuletzt", weil sie z. B. freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zuletzt in der Jahresfrist gezahlt haben.
1.2 Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch
Auf Antrag werden auch Personen rentenversicherungspflichtig, die
Begrenzung der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht ist auf längstens 18 Monate begrenzt. Sie entspricht damit in ihrem Höchstumfang dem Rahmen, in dem Krankengeld bezogen werden kann. Für Zeiten bis zum 31.12.1997 kann die Antragspflichtversicherung mit entsprechenden Pflichtbeiträgen oder entsprechenden freiwilligen Beiträgen im Rahmen von § 252 Abs. 3 SGB VI – wie die Zeit des rentenversicherungspflichtigen Krankengeldbezugs nach § 252 Abs. 2 SGB VI – Anrechnungszeit sein.
Ab 1.1.1998 liegt für Versicherte, die als Arbeitsunfähige/Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch versicherungspflichtig werden konnten, eine Anrechnungszeit erst nach Ablauf des 18. Monats der Antragspflichtversicherung vor. Da Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden ist, ist die Versicherungspflicht auf Antrag ohnehin Voraussetzung für die Anrechnung der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des 18. Monats der Arbeitsunfähigkeit.
Kein Verlust der Anwartschaft auf teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente
Die Antragspflichtversicherung verhindert, dass Personen, die nicht wegen Sozialleistungsbezuges kraft Gesetzes in der Rentenversiche...