Die gesetzlichen Regelungen für Gelddarlehen finden sich in den §§ 488 ff. BGB. Das Sachdarlehen ist in den §§ 607 ff. BGB normiert. Im Weiteren sind diverse gesetzliche Vorgaben zu beachten.

4.1 Verbraucherschutz

Nach einer Grundsatzentscheidung des BAG[1] haben Arbeitnehmer den Status eines Verbrauchers i. S. v. § 13 BGB. Die Regelungen in § 491 BGB zum Verbraucherdarlehensvertrag finden allerdings keine Anwendung, soweit das Arbeitgeberdarlehen zu Zinsen abgeschlossen worden ist, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.[2] Als Vergleichsmaßstab bietet es sich an, auf die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Sollzinsen für Darlehen entsprechender Dauer abzustellen, die im gleichen Zeitraum gewährt worden sind.

4.2 AGB-rechtliche Inhaltskontrolle

Darlehensverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegen nach der Rechtsprechung des BAG in der Regel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.[1] Dies gilt auch für Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, da es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.[2]

Auf vorformulierte Vertragsbedingungen kann das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen und eine Inhaltskontrolle selbst dann Anwendung finden, wenn die Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.[3]

4.3 Gleichbehandlung

Auch bei der Gewährung von Arbeitgeberdarlehen sind das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Grundsätze der betrieblichen Übung zu beachten.

Teilzeitbeschäftigten dürfen keine ungünstigeren Darlehensbedingungen auferlegt werden als Vollzeitbeschäftigten.[1]

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