Die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von Arbeitnehmern zu einer selbstständigen Tätigkeit bereitet in der Praxis oft Probleme. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung formulieren dies in ihrem "Gemeinsamen Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen" treffend: "Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Tätigkeiten geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Aus Art und Organisation der Tätigkeit kann auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein."
1.1 Meldepflicht bedingt Prüfung der Geschäftsbeziehung
Ein Arbeitgeber hat der Einzugsstelle (i. d. R. die Krankenkasse des Arbeitnehmers oder die Minijob-Zentrale bei Minijobbern) bei Beginn einer Beschäftigung eine Meldung zu erstatten. Kommt ein Arbeitgeber dieser Meldepflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht nach, so handelt er ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
Geschäftsbeziehung zu Auftragnehmern prüfen
Für einen Auftraggeber gibt es eine Meldepflicht im Bezug zu einem selbstständigen Auftragnehmer nicht. Damit der Auftraggeber jedoch nicht ggf. ordnungswidrig handelt, sollte er zunächst prüfen, ob die Geschäftsbeziehung zu dem Auftragnehmer nicht eventuell doch die Kriterien der Beschäftigung eines Arbeitnehmers erfüllt.
Kommt der Arbeitgeber zum Ergebnis, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, muss er die entsprechenden Meldungen erstatten und Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Handelt es sich hingegen um einen Selbstständigen, sollte der Auftraggeber sorgfältig dokumentieren, wie und warum er zu diesem Ergebnis gelangt ist, damit er seine Entscheidung z. B. bei einer Betriebsprüfung begründen kann. Hierdurch erhält er auch die Möglichkeit, Beitragsanteile des Arbeitnehmers für mehr als 3 Monate rückwirkend einzubehalten.
1.2 Gründe für die Prüfung des Versicherungsstatus von Auftragnehmern
Einzelne Sozialversicherungsträger können das Vorliegen einer Beschäftigung auch von sich aus hinterfragen. Sie können sich dazu auch ohne Einbindung des Auftrag-/Arbeitgebers an den mutmaßlichen Arbeitnehmer wenden. Dieser Sachverhalt tritt meist ein, wenn durch den – ehemaligen -Auftragnehmer/Beschäftigten Leistungen beantragt werden. Im Bereich der Rentenversicherung kommt das z. B. häufig vor, wenn eine Rente beantragt wird und aufgrund von Selbstständigkeit Lücken im Versicherungsverlauf vorliegen, sodass die Rente eine geringere Höhe als erwartet aufweist. In derartigen Fällen beantragen dann die – seinerzeit – Selbstständigen eine Prüfung durch den Sozialversicherungsträger, ob die in der Vergangenheit erbrachten Tätigkeiten nicht rückwirkend als Beschäftigungen zu werten waren. Hierdurch kann es bei der rückwirkenden Feststellung einer Beschäftigung zu Beitragsnachforderungen gegenüber dem früheren Auftraggeber bzw. dann Arbeitgeber kommen. Je nach Ausgestaltung des Einzelfalls prüfen die Einzugsstellen in diesem Verfahren, ob in der Vergangenheit leichtfertig oder vorsätzlich keine Meldungen erstellt wurden und somit ordnungswidrig gehandelt wurde. Gerade für diesen Fall ist eine sorgfältige Dokumentation der damaligen Entscheidung, ob es sich um die Beauftragung eines Selbstständigen oder die Beschäftigung eines Arbeitnehmers handelte, wichtig. Der – seinerzeit – Selbstständige ist gegenüber den Sozialversicherungsträgern auskunftspflichtig.
Vorgehen bei Zweifeln an der Selbstständigkeit
Auftraggeber sollten sorgfältig dokumentieren aufgrund welcher Fakten sie zu dem Ergebnis gelangt sind, dass es sich bei dem Auftragnehmer um einen Selbstständigen handelt.