5.1 Antragsfristen
Auf Antrag des Arbeitnehmers wird die Arbeitnehmersparzulage jährlich vom Finanzamt festgesetzt. Dies erfolgt im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer. Die Arbeitnehmersparzulage wird für jeden Anlagevertrag zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro aufgerundet.
Antragsfrist beachten
Der Antrag ist im Rahmen der 4-jährigen Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerveranlagung abzugeben. Der Fristlauf beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden.
Verlängerung der Antragsfrist
Entsteht der erstmalige Anspruch auf Sparzulage erst durch eine nachträgliche Änderung des zu versteuernden Einkommens nach Ablauf der Antragsfrist, verlängert sich die maßgebliche Antragsfrist für die Festsetzung der Sparzulage entsprechend.
Für die Festsetzung der Sparzulage sind die Angaben in der Bescheinigung des Kreditinstituts, Unternehmens (einschließlich der Kapitalanlagegesellschaft) oder Arbeitgebers über die bei diesen angelegten vermögenswirksamen Leistungen maßgeblich.
5.2 Nachholung der Sparzulage
Ein Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Arbeitnehmersparzulage wegen Überschreitens der Einkommensgrenze ist aufzuheben, wenn der Einkommensteuerbescheid nach Ergehen des Ablehnungsbescheids zur Arbeitnehmersparzulage geändert und dadurch erstmals festgestellt wird, dass die Einkommensgrenze unterschritten ist. Die Arbeitnehmersparzulage wird dann vom Finanzamt nachträglich festgesetzt. Die Frist für die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage endet in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids.
Kein erneuter Antrag erforderlich
Die Nachholung der Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage wird von Amts wegen vorgenommen (grundsätzlich verbunden mit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung). Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage ist daher nicht erforderlich.
Festsetzung Arbeitnehmersparzulage von Amts wegen
Der Arbeitgeber überweist für den ledigen Arbeitnehmer in 2024 vermögenswirksame Leistungen (VL) i. H. v. 400 EUR auf einen VL-Investmentsparplan. Der Arbeitnehmer stellt in 2025 mit seiner Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage und fügt die entsprechende Anlage VL bei. Das vom Finanzamt in 2025 für den Veranlagungszeitraum 2023 berechnete zu versteuernde Einkommen beträgt 42.000 EUR.
Das Finanzamt lehnt die Festsetzung der beantragten Arbeitnehmersparzulage ab, da das zu versteuernde Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze von 40.000 EUR überschreitet. Ende Februar 2029 ändert das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen nach einem Klageverfahren auf 39.000 EUR.
Ergebnis: Von Amts wegen erfolgt daraufhin eine erstmalige Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage für 2024 i. H. v. 80 EUR (20 % von 400 EUR), denn die maßgebliche Einkommensgrenze von 40.000 EUR wird nicht mehr überschritten. Die Festsetzung ist bis Ende Februar 2030 möglich, da der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage 2024 bis dahin gehemmt ist.
5.3 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung
Die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage setzt seit 2017 eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung voraus. Hierfür muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Anlageinstitut in die elektronische Übermittlung einwilligen und diesem seine persönliche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) mitteilen. Das Anlageinstitut übermittelt die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung bis zum 28.2. des folgenden Kalenderjahres an die Finanzverwaltung.
Die Vorlage der Anlage VL in Papierform ist seit 2017 keine Voraussetzung für die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage.
5.4 Fälligkeit und Auszahlung
Die Auszahlung der festgesetzten Sparzulage an den Arbeitnehmer erfolgt durch das Finanzamt, wenn die für die Anlageart geltende Sperrfrist bereits abgelaufen ist oder für die Anlageart keine Sperrfrist gilt (z. B. bei Entschuldung von Wohnungseigentum).
Unterliegen die sparzulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen noch einer Sperrfrist, sind die festgesetzten Sparzulagen erst nach Ablauf der Sperrfrist fällig. Die Arbeitnehmersparzulage ist steuerfrei.
Zentrale Verwaltung der Arbeitnehmersparzulagen
Noch nicht fällige Sparzulagen werden bei einer Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt Berlin (ZPS ZANS) in Berlin gespeichert. Die Daten werden für alle Bundesländer auch dort verwaltet. Nach Ablauf der Sperrfrist veranlasst die Zentralstelle die Auszahlung der gespeicherten Sparzulagen durch das Finanzamt zugunsten des Arbeitnehmers an das Kreditinstitut, das Unternehmen oder den Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Durch einen Datenaustausch mit den Anlageinstituten und den Bundesländern wird monatlich sichergestellt, dass die termingerechte Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt.