Begriff

Die Einkünfte von Versicherten aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit werden in der Sozialversicherung als Arbeitseinkommen bezeichnet. Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Begriff "Arbeitseinkommen" ist für die Sozialversicherung in § 15 SGB IV definiert. Die Beitragspflicht des Arbeitseinkommens in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich für freiwillig Versicherte aus § 240 SGB V und § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i. V. m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes. In der Rentenversicherung ist das Arbeitseinkommen als beitragspflichtige Einnahme für rentenversicherungspflichtige Selbstständige in § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgeführt.

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