Soweit der Arbeitslohn aus Geldbezügen besteht, ist eine besondere Bewertung nicht erforderlich.
Bei Sachbezügen muss dagegen eine Bewertung erfolgen, um den Geldwert und damit die Höhe des Arbeitslohns zu ermitteln. Erhält der Arbeitnehmer den Sachbezug unentgeltlich, liegt Arbeitslohn in voller Höhe des Wertes des Sachbezugs vor. Erhält der Arbeitnehmer den Sachbezug nicht unentgeltlich, zahlt er z. B. einen Kaufpreis, ist der Differenzbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern. Damit liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer für den Erhalt des Sachbezugs ein Entgelt leistet, das mindestens dem Wert des Sachbezugs entspricht. Je nach Art des Sachbezugs können verschiedene Arten der Bewertung vorgenommen werden.
Einzelbewertung bei Sachbezügen
Grundsätzlich ist für Sachbezüge eine Einzelbewertung vorzunehmen. Hierfür gibt es 3 Möglichkeiten:
- Grundsätzlich ist der Sachbezug ist mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Üblicher Endpreis ist dabei der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen im Zeitpunkt der Abgabe tatsächlich gezahlt wird (gegebenenfalls einschließlich Versandkosten). Zur Minderung um übliche Preisnachlässe kann der Sachbezug mit 96 % des üblichen Endpreises bewertet werden.
- Der Sachbezug kann auch mit dem günstigsten Preis am Markt angesetzt werden. Dies ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten. In diesem Fall findet keine Minderung auf 96 % des Preises statt.
- Der Sachbezug kann auch in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers angesetzt werden. Dies kommt in Frage, wenn die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird. Hier wird der Sachbezug angesetzt mit der vollen Höhe der Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten (z. B. Verwaltungskosten, Versandkosten). Es wird keine Minderung auf 96 % vorgenommen.
Für die mit der Einzelbewertung bewerteten Sachbezüge gilt eine Freigrenze von 50 EUR (Sachbezugsfreigrenze). Dies bedeutet, dass die Sachbezüge außer Ansatz bleiben, wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 50 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen, wobei vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelte anzurechnen sind. Insoweit bleiben die Sachbezüge dann praktisch steuerfrei.
Besondere Bewertungsgrundsätze
Für bestimmte Sachbezüge ist die Bewertung jedoch nicht nach der Einzelbewertung vorzunehmen, sondern nach besonderen Bewertungsgrundsätzen. Dazu gehören z. B.:
- Die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge wird bewertet nach der 1 %-Methode, der Fahrtenbuchmethode oder durch Schätzung.
- Verpflegung ist mit amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten. Besondere Regelungen gelten für Kantinenmahlzeiten und Zuschüsse in Form von Essenmarken und für Mahlzeiten aus besonderem Anlass.
- Unterkunft und Wohnung sind mit amtlichen Sachbezugswerten oder mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Bei der Bewertung der Überlassung von Wohnungen wird in bestimmten Fällen auch noch ein Bewertungsabschlag vorgenommen.
- Die obersten Landesfinanzbehörden können mit Zustimmung des BMF für weitere Sachbezüge amtliche Sachbezugswerte (Durchschnittswerte) festsetzen. Dies ist z. B. geschehen für die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern oder für von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge.
- Für die Überlassung von Waren oder Dienstleistungen aus dem Angebot des Arbeitgebers (Belegschaftsrabatte) können für die Bewertung ein Bewertungsabschlag und ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr angewendet werden.
- Besondere Bewertungsgrundsätze gelten auch für die Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers.