Zusammenfassung

 
Begriff

Die Arbeitsgemeinschaft soll von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gebildet werden. Arbeitsgemeinschaften setzten sich aus den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie den Trägern geförderter Maßnahmen zusammen. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen in der Jugendhilfe aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Die Träger der Jugendhilfe sollen sich lokal vernetzen und die Akteure sollen partnerschaftlich zusammenarbeiten. Die Arbeitsgemeinschaften sind ein Werkzeug der Jugendhilfeplanung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Arbeitsgemeinschaften sind in § 78 SGB VIII geregelt.

1 Einrichtung und Organisation

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen auf die Bildung von Arbeitsgemeinschaften hinwirken. Dabei lässt der Gesetzgeber offen, wie die Arbeitsgemeinschaften konkret ausgestaltet werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dadurch einen weiten Gestaltungsspielraum und können die Arbeitsgemeinschaften im Hinblick auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Besonderheiten vor Ort schaffen und organisieren. In der Praxis haben sich je nach kommunaler Bedarfslage zentrale Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitsgemeinschaften zu bestimmten Arbeitsfeldern, Zielgruppen, Problemen oder Themen entwickelt. Die Arbeitsgemeinschaften können sich aus allen freien Trägern zusammensetzen oder nur aus bestimmten Stellvertretern.

Sie können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. In der Regel nimmt der öffentliche Träger die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft wahr und übernimmt die Sitzungsvorbereitung und Einladung einschließlich Tagesordnung und Protokoll.

Der Auftrag der Arbeitsgemeinschaften wird in § 78 Satz 2 SGB VIII in der am 10.6.2021 geltenden Fassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 3.6.2021[1] vor allem im Hinblick auf ihre Funktion als Gremium der fachlichen Vorklärung zur Vorbereitung von Beratungs- und Entscheidungsprozessen im Jugendhilfeausschuss um Aspekte ergänzt. Die Intention der Entwicklung ganzheitlicher Modelle i. S. d. Lebenswelt- und Sozialraumorientierung sollte unterstrichen und gestärkt werden durch die neu eingefügten Regelungen, die für die Jugendhilfeplanung auch die Zielsetzung des bedarfsgerechten aufeinander abgestimmten Zusammenwirkens der unterschiedlichen Leistungsangebote im Lebens- und Wohnbereich der jungen Menschen und ihrer Familien vorsieht.

Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII beteiligt werden als Vertretung der Adressaten dieser Maßnahmen bzw. Angebote neben dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe.

[1] BGBl. I S. 1444.

2 Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaften haben die Aufgaben,

  • Informationen auszutauschen
  • Maßnahmen zu koordinieren, zu beobachten und auszuwerten
  • trägerübergreifende Projekte anzuregen und zu entwickeln und
  • den fachlichen Meinungsaustausch in dem Arbeitsbereich zu unterstützen,

um geplante Maßnahmen der Jugendhilfe aufeinander abzustimmen, gegenseitig zu ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII beteiligt werden.

3 Abgrenzung zum Jugendhilfeausschuss

In der Praxis ist es notwendig, das Verhältnis der Arbeitsgemeinschaften zum Jugendhilfeausschuss[1] deutlich abzugrenzen. Arbeitsgemeinschaften können Empfehlungen abgeben. Sie können aber keine Beschlüsse fassen, da sie kein kommunaler Ausschuss sind.

Der Jugendhilfeausschuss ist ein Ausschuss auf kommunaler Ebene. Er befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe und hat ein Beschlussrecht.

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