Zusammenfassung
Arbeitskleidung im weiteren Sinne ist die für das Erbringen der Arbeitsleistung eingesetzte bzw. erforderliche Bekleidung des Arbeitnehmers. Dabei wird unterschieden nach der Funktion der Kleidung: Berufs- und Arbeitskleidung (im engeren Sinne) dient dem allgemeinen Schutz der persönlichen Kleidung. Schutzkleidung wird zum Schutz vor physischen Gefahren und aus hygienischen Gründen getragen. Und unter den Begriff Dienstkleidung fällt die Kleidung, die zur Identifikation bestimmter dienstlicher Funktionen führt.
Problematisch ist zum einen, ob und in welchen Konstellationen es eine Verpflichtung zum Tragen der entsprechenden Kleidung gibt, zum anderen wer jeweils die Kosten für die Arbeitskleidung trägt – insbesondere im Hinblick auf vertragliche Regelungen.
Gestellt der Arbeitgeber typische Berufskleidung unentgeltlich oder verbilligt, zählt der Vorteil nicht zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt und unterliegt auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Schafft der Arbeitnehmer solche Kleidungsstücke selbst an, sind die Aufwendungen als Werbungskosten ansatzfähig.
Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage sind die §§ 618, 619, 670 BGB. Eine wichtige Entscheidung zum Thema stellt das BAG-Urteil v. 17.2.2009 dar (9 AZR 676/07: Berufskleidung, Aufrechnung, Pfändungsschutz).
Lohnsteuer: Näheres zur Steuerfreiheit regeln § 3 Nr. 31 EStG sowie die Verwaltungsregelungen in R 3.31 LStR und H 3.31 LStH.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Arbeitsentgeltbegriff in der Sozialversicherung. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 SvEV grenzt die allgemeine Definition allerdings dahingehend ein, dass Arbeitsentgeltteile, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören.
Entgelt |
LSt |
SV |
Überlassung typischer Berufskleidung |
frei |
frei |
Überlassung von "normaler" Kleidung |
pflichtig |
pflichtig |
Instandhaltung und Reinigung typischer Berufskleidung |
frei |
frei |
Einkleidungsbeihilfe |
frei |
frei |
Abnutzungsentschädigung für Dienstkleidung |
frei |
frei |
Wäschegeld für arbeitnehmereigene Kleidung |
pflichtig |
pflichtig |
Arbeitsrecht
1 Anordnung
Das Tragen von Berufs- oder Arbeitskleidung kann vom Arbeitgeber nur bei einem begründeten Interesse angeordnet werden. Die Zulässigkeit einer solchen Anordnung im Einzelfall hängt von der Abwägung zwischen unternehmerischem Interesse und dem betroffenen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab. Zudem muss gegebenenfalls das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet werden, wenn ein solcher im Betrieb besteht.
Ist das Tragen von Dienst- oder Arbeitskleidung zulässigerweise angeordnet und auch sachlich notwendig, sind die Beschäftigten zum Tragen verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Kleidung eine bestimmte vorgeschriebene Farbe hat, selbst wenn diese dem Arbeitnehmer nicht gefällt. Ein sachlicher Grund für die Anordnung können z. B. Signalfarben oder Corporate Identity sein. Bei Weigerung des Tragens dieser Arbeitskleidung kann im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Inwieweit das Tragen von Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit vorgeschrieben werden kann und damit verpflichtend ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Es stellt jedenfalls einen Eingriff in die private Lebensführung des Arbeitnehmers dar und dient zumeist allein dem Interesse des Arbeitgebers, sodass das Tragen regelmäßig nicht verpflichtend angeordnet werden kann. Umgekehrt ist das Anlegen der Arbeitskleidung durch den Arbeitnehmer bereits zu Hause ohne Weiteres zulässig. Der Arbeitgeber hat zudem für ausreichende und angemessene Umkleidemöglichkeiten im Betrieb zu sorgen; er kann die Beschäftigten nicht auf ein Umziehen in den Toiletten verweisen.
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2 Vergütungspflicht
Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten auffälligen Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die Umkleidezeiten sind Teil der "versprochenen Dienste" des Arbeitnehmers i. S. v. § 611a Abs. 1 BGB und werden dem Arbeitnehmer kraft Weisungsrecht abverlangt. Zur Arbeitspflicht gehört jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Dazu gehört auch das An- und Ablegen besonderer Arbeitskleidung. Dies ist etwa der Fall bei der Verpflichtung zum Tragen einheitlicher, auffälliger Dienstkleidung, z. B. mit dem Logo und den Markenfarben des Arbeitgebers. Auffällig ist die Arbeitskleidung jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit aufgrund ihrer Gestaltung objektiv einem bestimmten Ber...