Zusammenfassung
Arbeitslosenbeihilfe (Alb SZ) ist die Entgeltersatzleistung an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit. Sie ist vergleichbar mit dem Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer. Die Leistung wird nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) als besondere Fürsorgeleistung des "Dienstherrn Bund" in dessen Auftrag von der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Arbeitslosenbeihilfe ist § 86a SVG.
1 Ziel der Arbeitslosenbeihilfe
Soldaten auf Zeit sind in ihrer Beschäftigung nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Ihre Dienstzeit begründet deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach der Beendigung eines Soldatenverhältnisses auf Zeit können vielfach auch aus einer früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung erworbene Anwartschaften oder Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden. Für den Fall der Arbeitslosigkeit nach Ende des Dienstverhältnisses sollen die Soldaten jedoch in gleicher Weise gesichert sein wie versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Diesem Ziel dient die Arbeitslosenbeihilfe. Sie wird in weitgehender Anlehnung an die Vorschriften zum Arbeitslosengeld auf der Grundlage der §§ 86a ff. SVG gezahlt. Die entstehenden Kosten werden der Bundesagentur für Arbeit vom Bund erstattet.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nach dem SVG ist generell ausgeschlossen, wenn ein Soldat ohne Anspruch auf Versorgung (mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung) aus dem Dienst ausgeschieden ist (etwa wegen unehrenhafter Entlassung), oder ein solcher Anspruch später entfällt.
Anspruchsdauer der Arbeitslosenbeihilfe
Auch der Anspruch auf die Arbeitslosenbeihilfe ist von einer Anspruchsdauer abhängig. Ist diese erschöpft, haben ehemalige Soldaten auf Zeit bei Hilfebedürftigkeit ggf. Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II.
2 Leistungsvoraussetzungen
Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe gelten im Grundsatz die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend. Ein Leistungsanspruch besteht jedoch – abweichend vom Recht des Arbeitslosengeldes – erst nach einer Dienstzeit von mindestens 2 Jahren. Im Übrigen setzt der Anspruch voraus, dass der vormalige Soldat auf Zeit
- arbeitslos ist,
- sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat und
- die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Arbeitslosmeldung des ausscheidenden Soldaten
Die Arbeitslosmeldung ist Anspruchsvoraussetzung und muss – soll sich der Anspruchsbeginn nicht hinausschieben – spätestens zum Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Eine Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung zur Arbeitsuche nach § 38 Abs. 1 SGB III besteht indes für ausscheidende Soldaten auf Zeit nicht. In der Terminologie des Sozialgesetzbuches handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis als Soldat auf Zeit zwar um ein Beschäftigungsverhältnis, aber nicht um ein Arbeitsverhältnis. Die Regelung des § 38 Abs. 1 SGB III gilt ausdrücklich nur für Arbeitsverhältnisse und für außerbetriebliche Ausbildungsverhältnisse.
Erfüllung der Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit für die Arbeitslosenbeihilfe hat erfüllt, wer innerhalb der sog. Rahmenfrist von 2 Jahren vor der Entstehung des Anspruchs beispielsweise mindestens 12 Monate (360 Kalendertage) Dienst als Soldat geleistet hat. Als Dienstzeit ist dabei auch die Wehrdienstzeit bis zur Übernahme in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu berücksichtigen. Dies schließt nicht aus, dass dieselben Wehrdienstzeiten auch zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Dabei können auch anschließende Versicherungspflichtverhältnisse nach §§ 24 bis 28a SGB III berücksichtigt werden. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein ehemaliger Soldat anschließend noch eine Zeit gearbeitet hat. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die nur noch 2-jährige Rahmenfrist wichtig.
Auslandaufenthalt im Anschluss an die beendete Dienstzeit
Ein Soldat auf Zeit hat eine Dienstzeit von 2 Jahren absolviert. Anschließend hält er sich 11 Monate unversichert im Ausland auf. Direkt anschließend war er 6 Monate versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung beschäftigt. Danach meldet sich wegen der eintretenden Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit. Die Anwartschaftszeit hat er erfüllt. Dass eine Dienstzeit von 2 Jahren gefordert ist, stellt nur eine Voraussetzung für sich dar, hat aber mit der Anwartschaftszeit nichts zu tun. Die Anwartschaftszeit wird durch die in der 2-jährigen Rahmenfrist liegende Dienstzeit (gleichgestellt) von noch 7 Monaten und durch die 6 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt.
3 Leistungsumfang
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe richtet sich – wie beim Arbeitslosengeld – künftig nach
- der Dauer der Dienstzeit in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Leistun...