Arbeitnehmer, die wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage sind, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen auszuüben, können – trotz der fehlenden Verfügbarkeit – Arbeitslosengeld im Wege der sog. Nahtlosigkeitsregelung erhalten.[1] Voraussetzung ist, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt ist. Typische Anwendungsfälle der Nahtlosigkeitsregelung sind Sachverhalte, in denen ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft hat (sog. Aussteuerung), ehe der zuständige Rentenversicherungsträger über einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung entschieden hat. In der Zwischenzeit bis zur Entscheidung über den Rentenantrag tritt dann die Agentur für Arbeit mit Arbeitslosengeld ein, wenn die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

 
Achtung

Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld auch bei fortlaufendem Arbeitsverhältnis

Die Nahtlosigkeitsregelung wird auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis angewendet, setzt aber voraus, dass das faktische Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer wegen seiner Leistungsminderung kein konkreter Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestellt werden kann. In diesen Fällen kann es gleichwohl vorteilhaft sein, an der "Hülle Arbeitsverhältnis" festzuhalten, damit z. B. Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bestehen bleiben.

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