Für verschiedene Sachverhalte sieht das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs vor. Ruhen bedeutet, dass der Anspruch nicht erfüllt wird bzw. dass der Zahlungsbeginn hinausgeschoben wird.
2.8.1 Arbeitskampf
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei Arbeitnehmern, die unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen sind, d. h. streiken oder ausgesperrt sind. Bei Arbeitnehmern, die mittelbar (aufgrund von Fernwirkungen) von einem Arbeitskampf betroffen sind, ruht der Anspruch dann, wenn der Arbeitskampf stellvertretend für sie geführt wird. Davon geht das Gesetz aus, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind oder waren, der dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist oder wenn für sie eine gleiche Hauptforderung erhoben worden ist und das Ergebnis der Tarifauseinandersetzung aller Voraussicht nach im Wesentlichen übernommen wird.
2.8.2 Sozialleistungen
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während einer Zeit, für die dem Arbeitslosen eine andere, grundsätzlich den Lebensunterhalt sichernde Sozialleistung zuerkannt ist. Hierzu gehören z. B. das Krankengeld und vergleichbare Leistungen, die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Altersrente und dieser vergleichbaren Leistungen. Besondere Regelungen gelten, wenn eine Altersrente als Teilrente zuerkannt ist. In diesem Fall kann Arbeitslosengeld bis zu 3 Monate neben einer solchen Teilrente bezogen werden. Anschließend muss der Arbeitslose sich jedoch entscheiden, ob er auf die Teilrente verzichtet und das Arbeitslosengeld weiterbeziehen will, oder ob er eine Vollrente wegen Alters in Anspruch nimmt, die zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führt.
2.8.3 Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung
Da das Arbeitslosengeld das ausfallende Arbeitsentgelt ersetzen soll, ruht der Anspruch (zur Vermeidung von Doppelleistungen), solange der Arbeitslose noch Arbeitsentgelt erhält oder beanspruchen kann, etwa in Fällen einer Freistellung im Kündigungsschutzprozess. Das Arbeitslosengeld ruht auch bei Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Zeit des abzugeltenden Urlaubs.
Im Interesse des sozialen Schutzes des Arbeitslosen gelten gesonderte Regelungen, wenn und solange das Arbeitsentgelt oder die Urlaubsabgeltung trotz eines darauf bestehenden oder geltend gemachten Anspruchs tatsächlich nicht gezahlt werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn hierüber noch arbeitsrechtliche Streitigkeiten anhängig sind. In diesen Fällen kommt es nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, sondern zu einer sog. "Gleichwohlgewährung", d. h. Arbeitslosengeld wird trotz der ausstehenden Entgeltansprüche gezahlt. Mit dieser Gleichwohlgewährung gehen Entgeltansprüche des Arbeitslosen gegen seinen vormaligen Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung kraft Gesetzes auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit zeigt diesen Rechtsübergang gegenüber dem Arbeitgeber an und macht damit ihre Ansprüche geltend. Mit Kenntnis dieser Anzeige kann der Arbeitgeber nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten zahlen und auch keine Vereinbarungen über die Entgeltansprüche mit dem Arbeitslosen zulasten der Agentur für Arbeit treffen. Hat der Arbeitgeber vor Kenntnis des Anspruchsübergangs bereits mit befreiender Wirkung gezahlt oder den Anspruch mit Forderungen gegen den Arbeitslosen rechtswirksam aufgerechnet, ist der Leistungsbezieher selbst erstattungspflichtig. Wenn der Arbeitgeber im späteren Verlauf den auf die Agentur für Arbeit übergegangenen Anspruch erfüllt, wird die ursprüngliche Bewilligung des Arbeitslosengeldes damit nicht unwirksam oder rückabgewickelt. Allerdings wird in diesen Fällen dem Arbeitslosen die für die Zeit der Gleichwohlgewährung verbrauchte Dauer des Arbeitslosengeldes ganz oder teilweise "gutgeschrieben". Für die Ermittlung der Anspruchsdauergutschrift ist der vom Arbeitgeber erstattete Betrag des durch den Tagessatz des Arbeitslosengeldes einschließlich der darauf entfallenen Beiträge zur Sozialversicherung zu teilen; dabei sind Bruchteile von Tagen auf volle Tage aufzurunden.
2.8.4 Abfindung (Entlassungsentschädigung)
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für einen gesetzlich näher bestimmten Zeitraum, wenn wegen der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung (Entlassungsentschädigung) beansprucht werden kann. Für diese Ruhensregelung gelten die Aussagen zur Gleichwohlgewährung in Abschn. 2.8.3 entsprechend.
Anders als bei der Sperrzeit wird in Ruhensfällen aufgrund einer Abfindung die Dauer des Arbeitslosengeldes nicht gemindert. D. h. sofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft werden muss, ergibt sich kein Nachteil im Umfang des Versicherungsschutzes. Während des Ruhenszeitraums werden von der Agentur für Arbeit jedoch keine Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Der Ruhenszeitraum wirkt sich deshalb nicht rentensteigernd aus, er wird...