Zusammenfassung
Der Begriff der Arbeitslosigkeit beschreibt den Versicherungsfall der Arbeitslosenversicherung. Er ist zugleich eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und beschreibt die Anforderungen, die Arbeitslose im Hinblick auf ihre Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft (Verfügbarkeit) und örtliche und zeitliche Erreichbarkeit erfüllen müssen. Außerdem ist dieser Begriff für die Statistik der Arbeitslosigkeit bedeutend.
1 Anspruchsvoraussetzung
Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung. Diese ist ein komplexes Gebilde, das von objektiv vorliegenden Tatsachen und von subjektiven Einstellungen eines Arbeitslosen abhängt. Die subjektiven Einstellungen eines Arbeitslosen (Arbeitsbereitschaft) müssen zunächst von Arbeitslosen erklärt werden und können in der Folge nur über das Verhalten bei konkreten Angeboten von Arbeit oder Bildungsmaßnahmen überprüft werden.
Im Einzelnen müssen
- Beschäftigungslosigkeit,
- die Fähigkeit marktüblich zu arbeiten,
- die Bereitschaft entsprechende Arbeit anzunehmen
- die Eigenbemühungen und
- die Erreichbarkeit
vorliegen.
2 Beschäftigungslosigkeit
Die Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit erfüllt, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Das Gesetz stellt dabei auf einen leistungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff ab, der sich im Schutzinteresse der Arbeitnehmer vom beitrags- und arbeitsrechtlichen Beschäftigungsbegriff unterscheidet. Entscheidend für das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit ist danach, dass das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
- der Arbeitgeber auf seine Verfügungsgewalt verzichtet und die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht mehr annimmt oder
- der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt.
Beschäftigungslosigkeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis
Beschäftigungslosigkeit (ein Anspruch auf Arbeitslosengeld) kann trotz eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses begründet sein, etwa in Fällen einer Freistellung von der Arbeit vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder im Insolvenzfall. Gleiches gilt, wenn eine Beschäftigung wegen einer längerfristigen Erkrankung nicht mehr fortgesetzt werden kann, die Arbeitsvertragsparteien aber an der "rechtlichen Hülle Arbeitsverhältnis" festhalten, etwa um dem Arbeitnehmer erworbene Anwartschaften auf betriebliche Leistungen zu sichern.
Übt der Antragsteller eine Erwerbstätigkeit aus, schließt dies seine Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Als Erwerbstätigkeit kommen eine Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit oder die Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger in Betracht. Gelegentliche (unvorhersehbare) Überschreitungen der 15-Stunden-Grenze von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Erwerbstätigkeiten mit einem Umfang von 15 und mehr Wochenstunden schließen hingegen die Beschäftigungslosigkeit grundsätzlich aus. Dies gilt auch dann, wenn daraus kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt wird. Die Arbeitszeiten von ausschließlich einmaligen, hintereinander ausgeübten Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden nicht addiert. Bei diesen handelt es sich im Rechtssinne nicht um "mehrere" gleichzeitig ausgeübte Beschäftigungsverhältnisse. Auch ist in diesen Fällen der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt.
Beim Zusammentreffen von laufenden Nebenerwerbstätigkeiten mit anderen laufenden oder einmaligen Nebenerwerbstätigkeiten entfällt die Arbeitslosigkeit mit dem ersten Tag der hinzutretenden Beschäftigung, mit deren Arbeitszeit in der Summe die 15-Stunden-Grenze erreicht wird. Folglich tritt Arbeitslosigkeit wieder ein mit der Aufgabe einer dieser Beschäftigungen, soweit die Grenze wieder unterschritten wird.
Zusammentreffen mehrerer kurzzeitiger Beschäftigungen
Variante 1
X übt eine laufende Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Wochenstunden aus. Am 15.3. eines Jahres tritt eine laufende Beschäftigung von 8 Wochenstunden hinzu.
Ergebnis 1: Arbeitslosigkeit besteht ab dem 15.3. des Jahres nicht mehr.
Variante 2
Eine dieser beiden Beschäftigungen endet am 3.4. des selben Jahres.
Ergebnis 2: Ab dem 4.4. des Jahres besteht (bei Erfüllen der anderen Voraussetzungen) wieder Arbeitslosigkeit.
Variante 3
Die Beschäftigung am 15.3. des Jahres wird nur einmalig an diesem Tag ausgeübt.
Ergebnis 3: Arbeitslosigkeit ist nur für den 15.3. des Jahres ausgeschlossen.
2.1 Sonderregelungen für ehrenamtliche Betätigungen
Sonderregelungen gelten für ehrenamtliche Betätigungen. Sie schließen Beschäftigungslosigk...