Zusammenfassung
Mit der Arbeitslosmeldung wird der Versicherungsfall für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III angezeigt. Sie kann seit 1.1.2022 auch elektronisch erfolgen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann erst ab dem Tag bestehen, ab dem eine Arbeitslosmeldung wirksam vorliegt. Sie darf bis zu 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Die Arbeitslosmeldung sollte daher ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Sie darf nicht mit der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung verwechselt werden. Letztere muss 3 Monate im Voraus erfolgen bzw. bei späterer Kenntnisnahme binnen 3 Tagen.
1 Form
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt u. a. voraus, dass sich der Antragsteller persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos meldet. Eine schriftliche oder telefonische Anzeige des Eintritts der Arbeitslosigkeit genügt nicht. Für Zeiten vor der persönlichen Arbeitslosmeldung besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch.
Die Arbeitslosmeldung ist die Anzeige des "Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit". Die geforderte persönliche Vorsprache oder elektronische Meldung im Fachportal soll gewährleisten, dass die Arbeitsverwaltung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erst dann zu erbringen hat, wenn sie vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt hat, die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch, insbesondere die Verfügbarkeit des Arbeitslosen, im persönlichen Kontakt prüfen und erste Schritte zur Vermittlung einer neuen Arbeit unternehmen kann.
Deshalb ist im Gesetz vorgesehen, dass die zuständige Agentur für Arbeit mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führt.
Für Zeiten vor der persönlichen Arbeitslosmeldung kann deshalb Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht gezahlt werden.
Eine Rückwirkung der Arbeitslosmeldung ist nur in Fällen fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit vorgesehen.
1.1 Persönliche/elektronische Meldung bei der Agentur für Arbeit
Eine persönliche Meldung im Sinne der Regelung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitslose sich selbst zur Agentur für Arbeit begibt und die Tatsache der Arbeitslosigkeit anzeigt. Eine schriftliche oder telefonische Anzeige oder eine Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.
Dies darf nicht verwechselt werden mit der Pflicht zur frühzeitigen Meldung zur Arbeitsuche nach § 38 SGB III. Während diese nach neuer Rechtslage vorab auch telefonisch erbracht werden kann, muss die Arbeitslosmeldung stets persönlich erfolgen.
Seit 1.1.2022 kann die Arbeitslosmeldung neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für die elektronische Arbeitslosmeldung über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit ist der elektronische Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, d. h. die Nutzung der sog. "Online-Ausweisfunktion" des Personalausweises, erforderlich.
Die elektronische Arbeitslosmeldung ist der persönlichen Arbeitslosmeldung gleichgestellt. Bisher war ein persönliches Erscheinen zwingend erforderlich.
Wie bei der persönlichen Arbeitslosmeldung ist auch bei der Online-Arbeitslosmeldung ein Identifikationsnachweis erforderlich. Die Identifikation erfolgt dabei mit Hilfe des Personalausweises mit "Online-Ausweisfunktion" bzw. eines anderen elektronischen Identifikationsnachweises (elektronischer Aufenthaltstitel, eID-Karte, Ausweis eines EU-/EWR-Mitgliedslandes mit "Online-Ausweisfunktion").
Persönliche Meldung krankheitsbedingt unmöglich
Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn wegen einer dauerhaften Leistungsminderung Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung besteht und der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich persönlich zu melden. In diesen Fällen kann die Arbeitslosmeldung rechtswirksam auch durch einen Vertreter abgegeben werden. Die Arbeitslosmeldung wirkt jedoch nur fort, wenn sich der Leistungsgeminderte unverzüglich persönlich meldet, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist. Diese Sonderregelung gilt nicht in Fällen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.
1.2 Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit
Bei persönlicher Meldung hat die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen. Dies ist die Agentur, in deren Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Meldet sich der Arbeitslose bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit, wird diese Meldung nach der Verwaltungspraxis der Arbeitsverwaltung aber anerkannt, wenn er sich nach Hinweis auf die zuständige Agentur für Arbeit am nächsten Werktag dort persönlich arbeitslos meldet. Eine Arbeitslosmeldung bei einer anderen Behörde ist nicht rechtswirksam; die inso...