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Arbeitslosmeldung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit der Arbeitslosmeldung wird der Versicherungsfall für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III angezeigt. Sie kann seit 1.1.2022 auch elektronisch erfolgen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann erst ab dem Tag bestehen, ab dem eine Arbeitslosmeldung wirksam vorliegt. Sie darf bis zu 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Die Arbeitslosmeldung sollte daher ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Sie darf nicht mit der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung verwechselt werden. Letztere muss 3 Monate im Voraus erfolgen bzw. bei späterer Kenntnisnahme binnen 3 Tagen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Formal ist die persönliche Arbeitslosmeldung in § 141 SGB III geregelt. Die dafür örtlich zuständige Agentur für Arbeit legt § 327 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 30 SGB I fest.

1 Form

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt u. a. voraus, dass sich der Antragsteller persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos meldet. Eine schriftliche oder telefonische Anzeige des Eintritts der Arbeitslosigkeit genügt nicht. Für Zeiten vor der persönlichen Arbeitslosmeldung besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch.

Die Arbeitslosmeldung ist die Anzeige des "Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit". Die geforderte persönliche Vorsprache oder elektronische Meldung im Fachportal soll gewährleisten, dass die Arbeitsverwaltung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erst dann zu erbringen hat, wenn sie vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt hat, die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch, insbesondere die Verfügbarkeit des Arbeitslosen, im persönlichen Kontakt prüfen und erste Schritte zur Vermittlung einer neuen Arbeit unternehmen kann.

Deshalb ist im Gesetz ...

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