Ein Arbeitsmittel kann jeder Gegenstand sein, der zur Verrichtung der unfallversicherten Tätigkeit geeignet ist und benutzt wird. Es ist gleichgültig, ob es vom Unternehmen gestellt wird oder Eigentum des Versicherten ist.

Die für die Arbeitsausübung verwendete Alltagskleidung zählt nicht zu den Arbeitsmitteln, selbst wenn sie für die Arbeit benötigt wird. Bei der Reinigung einer durch die betriebliche Tätigkeit verschmutzten Arbeitshose handelt es sich aber um die Instandhaltung eines Arbeitsgeräts; diese Tätigkeit steht unter Unfallversicherungsschutz.

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