Nutzt der Arbeitnehmer ein Wirtschaftsgut sowohl beruflich als auch in nicht unerheblichem Umfang privat, sind die gesamten Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Erfolgt die berufliche Nutzung anhand objektiver Merkmale leicht nachprüfbar getrennt von der privaten Nutzung, können die Aufwendungen nach Anteilen aufgeteilt werden. Eine Schätzung ist unzulässig. Ist der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung oder nicht leicht trennbar, rechnen die gesamten Aufwendungen zur Privatsphäre.

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