5.1 Auszahlung bei existenzbedrohender Notlage

Eine Vereinbarung wird steuerlich auch dann noch als Zeitwertkonto anerkannt, sofern die Möglichkeit der Auszahlung des Guthabens bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis neben der Freistellung von der Arbeitsleistung auf Fälle einer existenzbedrohenden Notlage des Arbeitnehmers begrenzt wird.

Verhalten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer entgegen ihrer eigenen Vereinbarung und wird ohne Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage des Arbeitnehmers das Guthaben ganz oder teilweise ausgezahlt, erfolgt eine Besteuerung entsprechend der sich dadurch offenbarten wirklich gewollten wirtschaftlichen Verhältnisse. In einem solchen Fall ist bei dem einzelnen Arbeitnehmer das gesamte Guthaben – also neben dem ausgezahlten Betrag auch den verbleibenden Guthabenbetrag – im Zeitpunkt der planwidrigen Verwendung der Besteuerung zu unterwerfen.

5.2 Beendigung des Dienstverhältnisses vor oder während der Freistellungsphase

Eine planwidrige Verwendung liegt im Übrigen vor, wenn das Dienstverhältnis vor Beginn oder während der Freistellungsphase beendet wird (z. B. durch Erreichen der Altersgrenze, Tod des Arbeitnehmers, Eintritt der Invalidität, Kündigung) und der Wert des Guthabens an den Arbeitnehmer oder seine Erben ausgezahlt wird. Lohnsteuerlich gelten dann die allgemeinen Grundsätze, d. h. der Einmalbetrag ist i. d. R. als sonstiger Bezug zu besteuern. Wurde das Guthaben über einen Zeitraum von mehr als 12 Monate hinweg angespart, ist eine ermäßigte Besteuerung mittels der sog. Fünftelregelung[1] möglich.

5.3 Planwidrige Weiterbeschäftigung

Der Nichteintritt oder die Verkürzung der Freistellung durch planwidrige Weiterbeschäftigung gilt ebenfalls als eine planwidrige Verwendung. Eine lohnsteuerliche Erfassung über den kürzeren Zeitraum und damit ggf. höhere monatlich auszuzahlende Guthabenbeträge erfolgt auch in diesen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens; je nach Umständen des Einzelfalles dann ggf. mit mehr oder weniger progressionserhöhender Wirkung.

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