4.1 Abzug der Tagespauschale (sog. Homeoffice-Pauschale)
Steuerpflichtige, welche die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen, können für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird, einen pauschalen Betrag von 6 EUR pro Tag abziehen (Tagespauschale). Auf das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers kommt es dabei nicht an. Der Höchstbetrag der Tagespauschale beträgt 1.260 EUR pro Kalenderjahr, sodass im Ergebnis bis zu 210 Tage steuerlich begünstigt sind.
Anrechnung der Tagespauschale auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Die Tagespauschale wirkt sich beim Steuerpflichtigen im Ergebnis nur dann aus, wenn die Tagespauschale zusammen mit anderen Werbungskosten des Arbeitnehmers den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR überschreitet. Ein Ansatz der Tagespauschale neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ausgeschlossen.
Aufteilungswahlrecht
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, sind die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen. Die Tagespauschale von 6 EUR bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Die Tagespauschale ist daher grds. auf die unterschiedlichen Einkunftsarten aufzuteilen.
Die Finanzverwaltung lässt es aber zu, auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten zu verzichten und diese insgesamt einer Tätigkeit zuzuordnen, für die die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale vorliegen. Hierdurch ließe sich bei Arbeitnehmern, die noch eine weitere Betätigung von zuhause aus ausüben (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit), der Arbeitnehmer-Pauschbetrag dadurch "retten", dass die Tagespauschale insgesamt der anderen Einkunftsart zugeordnet würde.
Für die Frage, ob die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, ist auf die Gesamtarbeitszeit des Tages abzustellen. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören – anders als Zeiten einer Auswärtstätigkeit – regelmäßig nicht zur Arbeitszeit. Erforderlich ist, dass die Arbeit zu mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Zeiten, in denen die berufliche Tätigkeit in öffentlichen Räumen (z. B. einem Café) ausgeübt wird, sind dabei nicht der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung zuzuordnen.
Nachweis
Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
4.2 (Kein) Ansatz der Tagespauschale bei Ansatz der Entfernungspauschale
Der Abzug der Tagespauschale ist grundsätzlich ausgeschlossen für Tage, an denen der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat und hierfür den Abzug der Entfernungspauschale geltend machen kann. Ein Abzug beider Pauschalen nebeneinander für einen Kalendertag ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
Der Ausschluss des Ansatzes der Tagespauschale gilt jedoch dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen kann daher sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
Nebeneinander von Entfernungs- und Tagespauschale
Wenn dem Arbeitnehmer für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann er an den Tagen, an denen er sowohl an der ersten Tätigkeitsstätte als auch in der häuslichen Wohnung tätig wird, neben der Entfernungspauschale auch die Tagespauschale als Werbungskosten abziehen.
In diesen Fällen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung für den Abzug der Tagespauschale erforderlich.
Ansatz der Tagespauschale neben der Entfernungspauschale
Ein Lehrer sucht an 180 Tagen seine Schule (= erste Tätigkeitsstätte) für jeweils 5 Stunden auf und arbeitet davon an 120 Tagen für jeweils 3 Stunden nach dem Unterricht nachmittags von zuhause aus. Dem Lehrer steht für seine Unterrichtsvor- bzw. -nachbereitung kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung.
Ergebnis: Der Lehrer kann für 180 Fahrten zu seiner Schule Werbungskosten i. H. d. Entfernungspauschale geltend machen. Daneben steht ihm für seine Tätigkeit von zuhause aus der Abzug der sog. Tagespauschale für insgesamt 120 Tage i. H. v. jeweils 6 EUR unabhängig vom zeitlichen Umfang der häuslichen Tätigkeit zu, da dem Lehrer an seiner ersten Tätig...