In allen nicht im Abschn. 3.3.1 genannten Verordnungsfällen ist abweichend von der sonst üblichen 3-wöchigen Bearbeitungsfrist[1] über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes (MD), eingeholt wird, ist abweichend von der sonst üblichen 5-wöchigen Frist[2] über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der MD nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von 2 Wochen (statt der sonst üblichen 3 Wochen)[3] Stellung.[4]

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