(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in Therapiehinweisen nach § 92 Absatz 2 Satz 7 SGB V Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln; er kann dabei die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln einschränken. 2§ 16 Absatz 5 gilt entsprechend. 3Die Therapiehinweise sind von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu beachten.

 

(2) In den Hinweisen werden Arzneimittel bewertet, insbesondere hinsichtlich

 

1.

des Ausmaßes ihres therapeutischen Nutzens, auch im Vergleich zu anderen Arzneimitteln und Behandlungsmöglichkeiten,

 

2.

des therapeutischen Nutzens im Verhältnis zum Apothekenabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit,

 

3.

der medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit.

 

(3) Die Therapiehinweise nach Absatz 1 sind in Anlage IV dieser Richtlinie zusammengestellt.

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