(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in Therapiehinweisen nach § 92 Absatz 2 Satz 7 SGB V Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln; er kann dabei die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln einschränken. 2§ 16 Absatz 5 gilt entsprechend. 3Die Therapiehinweise sind von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu beachten.
(2) In den Hinweisen werden Arzneimittel bewertet, insbesondere hinsichtlich
1. |
des Ausmaßes ihres therapeutischen Nutzens, auch im Vergleich zu anderen Arzneimitteln und Behandlungsmöglichkeiten, |
2. |
des therapeutischen Nutzens im Verhältnis zum Apothekenabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit, |
3. |
der medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit. |
(3) Die Therapiehinweise nach Absatz 1 sind in Anlage IV dieser Richtlinie zusammengestellt.
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