Ein Medizinprodukt ist medizinisch notwendig im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB V, wenn
1. |
es entsprechend seiner Zweckbestimmung nach Art und Ausmaß der Zweckerzielung zur Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V und § 28 geeignet ist, |
2. |
eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit besteht, |
3. |
der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und |
4. |
eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. |
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