(1) Der Anspruch der Versicherten erstreckt sich ausschließlich auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder diese Richtlinie von der Versorgung ausgeschlossen sind.

 

(2) Durch Gesetz sind von der Versorgung ausgeschlossen:

 

1.

nicht apothekenpflichtige Arzneimittel (§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V),

 

2.

apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V),

 

3.

verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei sog. geringfügigen Gesundheitsstörungen (§ 34 Absatz 1 Satz 6 SGB V) und

 

4.

Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sog. Lifestyle Arzneimittel (§ 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V).

 

(3) Die in der Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 3 SGB V genannten Arzneimittel sind als unwirtschaftlich von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen (sog. Negativliste).

 

(4) 1Die Verordnung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist nach § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB V ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. 2Das Nähere regeln § 12 und die Anlage I.

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