Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur Durchführung von Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG [Bis 27.01.2022: oder nach Artikel 95b der Richtlinie 2001/82/EG] [1] erforderlichen Maßnahmen.
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