Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro[1] [Bis 31.12.2019: 2,91 Euro] einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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