[1]

§ 6

Von der Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes sind Arzneimittel ausgenommen, die weder ein in Anlage 2 aufgeführter Stoff, dessen Zubereitung oder Salz sind, noch einen solchen Stoff, eine solche Zubereitung oder ein solches Salz enthalten.

[1] § 6 angefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 18.07.2007. Aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 19.10.2022. Anzuwenden vom 01.10.2007 bis 31.10.2022.

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