(1) 1Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. 2Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
(2) Die Gebührenhöhe beträgt
1. |
für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie "D"), auch für mehrmalige Einreisen 75Euro, |
2. |
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie "D") 25 Euro, |
3. |
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro. |
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