Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich

 

1.

der für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde; bei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

 

2.

nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des Chips[2] [Vom 01.11.2023 bis 01.05.2024: Chip; Bis 31.10.2023: elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums] der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.

3.[3]

 

3.

im Fall der Ausgabe durch postalischen Versand der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn die Postsendung unbefugt geöffnet worden ist oder den elektronischen Aufenthaltstitel nicht enthält oder wenn eine Angabe auf dem elektronischen Aufenthaltstitel unrichtig ist.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 12.04.2024. Anzuwenden ab 02.05.2024.
[3] Nr. 3 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2024.

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