In der Sozialhilfe gilt eine spezielle Aufrechnungsvorschrift. Nach ihr kann die Leistung auf Sozialhilfe mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche des Leistungsträgers auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat. Die spezielle Aufrechnungsvorschrift des SGB XII ist im Vergleich zu der Vorschrift des SGB I weitergehend. Sie sieht ausdrücklich vor, dass die Sozialhilfeleistung ‹bis auf das jeweils Unerlässliche› aufgerechnet werden kann.
Eine Gegenüberstellung der Aufrechnungsvoraussetzungen nach dem SGB I und nach dem SGB XII verdeutlicht die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Regelung in der Sozialhilfe:
Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I |
Aufrechnung nach § 26 SGB XII |
- Aufrechnender ist ein Sozialleistungsträger.
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- Aufrechnender ist ein Träger der Sozialhilfe.
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- Der Sozialleistungsträger hat Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder Beitragsansprüche nach dem SGB gegen einen Berechtigten.
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- Der Berechtigte hat Ansprüche auf laufende Geldleistungen gegen diesen Sozialleistungsträger.
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- Der Berechtigte hat Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe.
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- Aufrechnung mit der laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte, wenn der Leistungsberechtigte hierdurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Sozialhilfe wird.
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- Aufrechnung mit der Sozialhilfeleistung bis auf das jeweils Unerlässliche.
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Aufrechnung bei Sozialhilfeempfängern
Würde im Bereich der Sozialhilfe nur die allgemeine Aufrechnungsmöglichkeit nach dem SGB I bestehen, so könnte der Träger der Sozialhilfe in der Konsequenz nahezu nie, oder nur sehr eingeschränkt, aufrechnen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle in denen eine Leistungsgewährung vorsätzlich durch den Berechtigten herbeigeführt wurde. Denn die Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I ließe eine Aufrechnung theoretisch nur bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt) zu, und zwar auch nur dann, wenn der Leistungsberechtigte hierdurch nicht hilfebedürftig würde. Gerade das ist der Sozialhilfeempfänger jedoch bereits, so dass im Ergebnis eine Aufrechnung nach SGB I nicht möglich wäre. Die spezialgesetzliche Vorschrift des SGB XII stellt somit sicher, dass die Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit haben, mit Ansprüchen bis auf das jeweils Unerlässliche aufzurechnen. So wird sichergestellt, dass Berechtigte, die Leistungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, diese nicht ohne Weiteres behalten können, nur weil sie hilfebedürftig im Sinne der Sozialhilfe sind.