1.1 Förderungsfähige Berufsausbildung
Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie
Berufsausbildungsbeihilfe auch bei Berufsvorbereitung
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird auch an junge Menschen gezahlt, die zunächst durch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme auf eine Ausbildung vorbereitet werden, oder die im Rahmen einer solchen Maßnahme den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses anstreben. Für diese Förderung gelten eigenständige Bedarfssätze und zum Teil erleichterte Voraussetzungen.
1.2 Förderung einer zweiten Ausbildung
Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die erste Berufsausbildung. Eine zweite Förderung ist dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf andere Weise nicht erreicht werden kann und die Eingliederung durch eine zweite Berufsausbildung erreicht wird. Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf eine erneute Förderung erfolgen, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich im Verlauf der Ausbildung herausgestellt hat, dass der Auszubildende für den Beruf nicht geeignet ist, oder wenn sich die Ausbildungsneigung wesentlich geändert hat. Bei der Zweitförderung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit.
1.3 Ausbildung im Ausland
Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den Auslandsteil förderungsfähig, wenn dieser im Verhältnis zur Gesamtausbildungsdauer angemessen ist und höchstens ein Jahr dauert. Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder den übrigen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn sie nach Bestätigung einer nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle (z. B. der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer) einer inländischen betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Auslandsausbildung dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist, etwa durch den Erwerb zusätzlicher Sprachkompetenzen oder Auslandserfahrungen, die in dem Beruf von Bedeutung sind.
1.4 Förderungsberechtigter Personenkreis
Auszubildende in einer Berufsausbildung sind förderungsberechtigt, wenn sie
- außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnen und
- die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Fahrtzeit erreichen können. Zumutbar sind bis zu 2 Stunden für Hin- und Rückweg.
Die Zeitvorgabe zur Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte gilt nicht für Auszubildende, die volljährig, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren, mit mindestens einem Kind zusammenleben oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die elterliche Wohnung verwiesen werden können.
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sind die Teilnehmenden auch dann förderungsberechtigt, wenn sie noch im Haushalt der Eltern wohnen.
1.5 Förderung von ausländischen jungen Menschen/"Flüchtlingen"
Der Zugang zu den Instrumenten und Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGB III ist für ausländische junge Menschen seit dem 1.8.2019 grundlegend neu geregelt. Kernvoraussetzung ist, dass die Betroffenen eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, oder dass ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Die Förderung steht damit grundsätzlich allen ausländischen jungen Menschen mit einem allgemeinen Zugang zum Arbeitsmarkt, z. B. Bürgern aus der EU oder auch Asylberechtigten ohne Einschränkungen bzw. vorherige Wartezeiten offen.
Für "Flüchtlinge", die nicht über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen, gelten Einschränkungen:
- Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sind nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, weder bei der Berufsvorbereitung noch bei der Berufsausbildung. Sie erhalten in diesen Fällen grundsätzlich (weiterhin) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
- Personen mit einer Duldung gehören grundsätzlich zum förderungsberechtigten Personenkreis, wenn sie – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
1.6 Höhe der Leistung
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird als Zuschuss gezahlt und nach dem Bedarfsprinzip berechnet.
Zur Festsetzung der Leistungshöhe wird zunächst ein Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt, für Fahrtkosten und für sonstige Aufwendungen ermittelt. Auf diesen ...