1 Förderungsfähige Ausbildung
BAföG wird grundsätzlich nur für den Besuch einer weiterführenden Bildungsstätte gewährt. Betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen (Ausbildungen im dualen System) werden nicht gefördert. Auch bei dem Besuch von Berufsschulen werden keine Leistungen gezahlt.
Im Einzelnen wird die Ausbildungsförderung für den Besuch von
- weiterführenden, allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10,
- Berufsfachschulen ab Klasse 10, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt sowie alle Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), sowie
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
geleistet.
Schüler dieser genannten Schulen erhalten nur dann BAföG, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen können und notwendigerweise auswärts untergebracht werden müssen. Dieses ist dann der Fall, wenn
- die Ausbildungsstätte wegen der Entfernung nicht aus der Wohnung der Eltern zu erreichen ist,
- die Schüler einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
- sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben.
BAföG wird außerdem gezahlt für den Besuch von
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt; ab Klasse 11, sofern sie in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höhere Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen und Praktika, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Hochschule gefordert werden,
- Fernunterrichtslehrgängen.
Diese sind nur förderungswürdig, soweit sie nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind. Des Weiteren wird BAföG nur dann gezahlt, wenn der Fernlehrgang bereits mindestens 6 Monate gelaufen ist und die Vorbereitung auf den Abschluss in längstens 12 Monaten erreicht werden kann. Ausnahmen gelten für Fernlehrgänge zur Nachholung von Schulabschlüssen.
Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der o. g. Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.
Besonderheit bei privater Ausbildungsstätte
Problematisch kann der BAföG-Anspruch an einer privaten Ausbildungsstätte sein. Er besteht nur, wenn die Ausbildungsstätte einer staatlichen Einrichtung gleichzusetzen ist. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen BAföG-Behörden.
2 Persönliche Voraussetzungen
2.1 Staatsangehörigkeit
Neben deutschen Staatsbürgern sind vom Grundsatz auch Ausländer förderungsfähig, die ein Bleiberecht in Deutschland haben und gesellschaftlich integriert sind. Dies sind z. B. Personen mit
- einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
- einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
- einer Niederlassungserlaubnis.
2.2 Eignung
Der Leistungsbezieher ist dann geeignet, wenn Leistungen erbracht werden, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dieses ist anzunehmen, solange die Ausbildungsstätte besucht wird und Praktika absolviert werden. Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen müssen bis zum 5. Fachsemester Leistungsnachweise vorlegen. Sofern der Ausbildungsgang verbindlich Zwischenprüfungen vorschreibt, müssen die Nachweise entsprechend früher vorgelegt werden.
2.3 Alter
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der Auszubildende das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen von diesem Höchstalter sind nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG nur für den Fall vorgesehen, dass der Auszubildende einen der dort genannten Ausnahmetatbestände erfüllt, wenn er
- eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht,
- die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer vorgenannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Hochschule oder Akademie, die Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, erworben hat,
- das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureat-Studiengangs vollendet hat und danach unverzüglich einen förderungsfähigen Studiengang beginnt,
- nach der Erstausbildung eine weitere Ausbildung beginnen möchte,
- aus besonderen Gründen die zu fördernde Ausbildung nicht früher beginnen konnte,
- aus einem persönlichen oder familiären Grund oder
- wegen seiner sozialen und familiären Situation die Ausbildung nicht früher beginnen konnte.
3 Umfang der Ausbildungsförderung
Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen geht das Gesetz von pauschalen Bedarfssätzen in Form von Grundbedarf, Unterkunftszuschlag, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungszuschlag aus.