Vollendet ein Kind erst im Laufe des Jahres sein 18. Lebensjahr oder wird ein über 18 Jahre altes Kind erst im Laufe des Jahres auswärtig untergebracht, wird der Freibetrag zeitanteilig berücksichtigt.[1] Dabei wird der Freibetrag von 1.200 EUR[2] anteilig von dem Monat an gewährt, in dem das auswärtig untergebrachte Kind das 18. Lebensjahr vollendet[3] hat oder ein über 18 Jahre altes Kind erstmals auswärtig untergebracht wird.

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