Verlegt ein Rentner seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, kann dies Auswirkungen auf die Leistungsansprüche und auf die Rentenberechtigung haben. Grundsätzlich bestehen bei Auslandsaufenthalt kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung und kein Anspruch auf eine sog. "Arbeitsmarktrente". In der Regel handelt es sich bei einer "Arbeitsmarktrente" um eine Rente bei Erwerbsminderung. Bei gewöhnlichem Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Staates oder der Schweiz ist eine Rentenkürzung von 30 % vorgesehen.
Vietnamesin erhält eine deutsche Witwenrente
Eine Vietnamesin verlegt nach dem Tod ihres Ehemannes ihren Wohnsitz zurück nach Vietnam. Die Witwenrente wird ohne Kürzung gewährt, da der Ehemann deutscher Staatsangehöriger war. Die Ehefrau ist vietnamesische Staatsangehörige. Sollte ihr aufgrund der in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten eine Altersrente gewährt werden, ist diese Rente auf 70 % zu kürzen. Als vietnamesische Staatsangehörige wird die Ehefrau weder von der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 noch von einem Sozialversicherungsabkommen erfasst.
Diese Einschränkungen gelten nicht für Staatsangehörige von EU-, EWR-Staaten und der Schweiz bzw. bei Drittstaatsangehörigen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit. Sie gelten auch nicht im Anwendungsbereich der Sozialversicherungsabkommen.
3.1 Dauerhafter Aufenthalt in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz
Verlegt ein Rentner seinen Wohnort in einen anderen EU-, EWR-Staat oder in die Schweiz, wird die Rente in voller Höhe ausgezahlt. Einschränkungen im Hinblick auf sog. Arbeitsmarktrenten sind nicht vorgesehen. Sollte der Rentner privat krankenversichert sein, wäre auch ein Beitragszuschuss zu zahlen.
3.1.1 Krankenversicherung
Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 884/2004 koordiniert die Zuständigkeiten für die Durchführung der Krankenversicherung bei Rentenbezug. Bezieht ein Rentner ausschließlich eine Rente aus einem Mitgliedsstaat, ist der rentenzahlende Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Dies gilt auch, wenn der Rentner in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt. Weitere Koordinierungsregelungen gibt es für Rentner mit mehreren Renten aus verschiedenen Staaten sowie Rentner, die eine Beschäftigung ausüben. Sollte im Ergebnis deutsches Recht anzuwenden sein, muss der Rentner in Deutschland weiter Beiträge bezahlen. Im Wohnstaat hat er Anspruch auf alle Sachleistungen. Der Träger des Wohnorts stellt diese der deutschen Krankenkasse in Rechnung.
3.1.2 Pflegeversicherung
Sind für einen Rentner, der in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt, die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, dann hat er auch Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, besteht neben den Sachleistungen auch ein Anspruch auf Pflegegeld. Auf das Pflegegeld können die im Wohnstaat bezogenen Pflegesachleistungen angerechnet werden.
Pflegeversicherung in Deutschland
Wohnt ein Rentner in einem anderen Mitgliedsstaat und sind die Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden, dann endet in Deutschland die Kranken- und Pflegeversicherung. Im Bereich der Pflegeversicherung besteht allerdings die Möglichkeit einer weiteren Absicherung in Form einer freiwilligen Weiterversicherung. Diese wird im Regelfall abgeschlossen, damit weiterhin Geldleistungen in Anspruch genommen werden können, insbesondere wenn es im Wohnstaat keine Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit gibt. Diese Regelung findet auf alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von den Niederlanden und Luxemburg Anwendung.
3.2 Dauerhafter Aufenthalt in einem Abkommensstaat
Verlegt ein Rentner seinen Wohnort in einen Abkommensstaat, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit im Bereich der Rentenversicherung besteht, wird die Rente in der Regel in voller Höhe ausgezahlt.
3.2.1 Krankenversicherung
Die Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien sind auch auf den Bereich der Krankenversicherung anzuwenden. Verlegt eine Person, die ausschließlich eine deutsche Rente bezieht, ihren Wohnsitz in einen dieser Staaten, kann die in Deutschland bestehende Krankenversicherung der Rentner weiter durchgeführt werden. Sollte der Rentner in Deutschland freiwillig krankenversichert sein, wäre die freiwillige Versicherung bei Wohnortverlegung nach Mazedonien, Tunesien und in die Türkei zu beenden. Sollte der Rentner weitere Renten erhalten, muss im Rahmen der Abkommensregelungen geprüft werden, ob und ggf. nach welchen Rechtsvorschriften der Rentner versichert wird.