Die Regelungen in den Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit und in den jeweiligen Abkommen führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten nach den vorgenannten Regelungen für die Dauer der Auslandstätigkeit die Rechtsvorschriften eines anderen Staates, kann durch eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für die Auslandstätigkeit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

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