Ein im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer kann auf unterschiedliche Weise Leistungen in Anspruch nehmen.

3.1 Leistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe

Für entsandte Arbeitnehmer besteht ein Anspruch auf Sachleistungen im Rahmen ihrer Auslandstätigkeit. Die Auslandstätigkeit muss dazu entweder in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz oder in einem Staat, mit dem ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen für den Bereich der Krankenversicherung besteht, ausgeübt werden. Diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 mit der Europäischen Krankenversicherungskarte und im Anwendungsbereich eines Sozialversicherungsabkommens mit dem entsprechenden Anspruchsnachweis geltend machen.

3.2 Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erstattung der Leistungsaufwendungen durch den Arbeitgeber, wenn

  • der im Ausland tätige Arbeitnehmer weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt und
  • während seiner Auslandstätigkeit erkrankt.

Dies gilt auch für die Familienangehörigen, die den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten. Der Arbeitgeber kann die Kosten von der Krankenkasse erstattet bekommen. Die Krankenkasse ermittelt den Erstattungsbetrag, der nach deutschem Recht angefallen wäre. Zusätzlich wird der Erstattungsbetrag ermittelt, der im Rahmen der Leistungsaushilfe angesetzt wird. Der höhere Betrag muss dem Arbeitgeber erstattet werden.

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