Zusammenfassung
Von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden verschiedene Personenkreise ausgenommen. Sie ist u. a. ausgeschlossen, wenn eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Treffen mehrere Versicherungspflichttatbestände zusammen, sind bestimmte Rangfolgen zur Feststellung der Versicherungspflicht zu beachten.
Der Ausschluss der Versicherungspflicht ist in § 5 Abs. 5 - 8a SGB V geregelt. Rangfolgen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungspflichttatbestände sind in § 5 Abs. 6 - 8a SGB V definiert. § 5 Abs. 9 SGB V bestimmt den Schutz vor unfreiwilliger Nichtversicherung.
1 Selbstständige
Wer hauptberuflich selbstständig tätig ist, kann in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung nicht krankenversicherungspflichtig werden.
Ebenso verdrängt eine hauptberufliche Selbstständigkeit die Krankenversicherungspflicht für
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden,
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Menschen mit Behinderungen,
- Studenten und Praktikanten,
- Rentner und Rentenantragsteller.
Für Künstler und Publizisten sowie für Landwirte ergibt sich die Regelung aus dem KSVG bzw. dem KVLG 1989.
Bei der Beurteilung, ob Versicherungspflicht z. B. für eine Beschäftigung auszuschließen ist, sind sämtliche selbstständigen Tätigkeiten, auch die in der Landwirtschaft sowie als Künstler oder Publizist, einzubeziehen.
Keine gesetzliche Definition hauptberuflich Selbstständiger
Der Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit ist weder gesetzlich noch untergesetzlich im Krankenversicherungs- oder Sozialversicherungsrecht geregelt. Dadurch bedingt nehmen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entsprechende Regelungen im Rahmen von Besprechungsergebnissen vor.
2 Vollendung des 55. Lebensjahr
Wer bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und nicht unmittelbar zuvor krankenversicherungspflichtig war, kann nur in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, wenn er bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt. Ansonsten wird die Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen.
3 Versicherungskonkurrenz
Für den Fall, dass mehrere Versicherungspflichttatbestände zusammentreffen, gelten nach § 5 Abs. 6 - 8a SGB V u. a. folgende Rangfolgen.
3.1 Verhältnis zur Versicherungspflicht: Teilhabe am Arbeitsleben
Eine neben oder im Rahmen der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung verdrängt die Versicherungspflicht.
3.2 Verhältnis zur Versicherungspflicht: Teilhabe am Arbeitsleben in Einrichtungen der Jugendhilfe
Am Charakter einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ändert sich auch dann nichts, wenn die Maßnahme in einer Einrichtung der Jugendhilfe durchgeführt wird und dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht. Die Versicherungspflicht richtet sich in diesen Fällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, sofern die Teilnehmer Übergangsgeld erhalten. Wird kein Übergangsgeld gezahlt, bestimmt sich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.
Diese Ausführungen gelten analog für Teilnehmer zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung bei Bezug von Ausbildungsgeld.
3.3 Verhältnis zur Versicherungspflicht: Berufliche Eignung der Arbeitserprobung
Das Krankenversicherungsverhältnis ist i. S. des § 5 Abs. 6 Satz 2 SGB V durchzuführen, nach denen die höheren Beiträge anfallen (Günstigkeitsvergleich), wenn eine Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen durchgeführt wird. Analog gilt dies bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
3.4 Studenten, Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
Die Versicherungspflicht als Student, Praktikant/Auszubildender ohne Arbeitsentgelt oder in der Krankenversicherung der Rentner wird verdrängt, wenn
- versicherungspflichtige Studenten,
- Praktikanten ohne Arbeitsentgelt bzw. zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte oder
- Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung teilnehmen.
3.5 Kündigung privater Krankenversicherungsverträge und Schutz vor unfreiwilliger Nichtversicherung
Wer krankenversicherungspflichtig wird, hat ein besonderes Kündigungsrecht für seine private Krankenversicherung. Es besteht seitens des privaten Versicherungsunternehmens die Verpflichtung zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrags, wenn eine Versicherung nach §§ 5, 9 oder 10 SGB V nicht zustande kommt. Der Abschluss hat zu unveränderten Vertragsbedingungen zu erfolgen. Für die betreffenden Personen treten somit keine Lücken im Versicherungsschutz auf.