(1) Folgende Daten werden gespeichert:
1. |
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen, |
2. |
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer), |
3. |
die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c[1] [Vom 12.12.2020 bis 14.07.2021: 2b; Vom 01.05.2020 bis 11.12.2020: 2a; Bis 30.04.2020: 2], |
5a. |
das Lichtbild, |
6a.[10]
6a. |
Angaben zu Beginn und Ende von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der zuständigen Behörde, |
7. |
Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10sowie Absatz 2b[11] und 2c[12] bezeichneten Anlässen, [Ab 01.11.2025: Angaben zu Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3,] [13] Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12, |
7a. |
[14]Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, |
8. |
Dokumente[15] [Bis 31.10.2022: Hinweise auf vorhandene Begründungstexte] nach § 6 Absatz 5, |
9. |
[16]zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen, |
10. |
[17]das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer). |
(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:
1. |
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern, |
2. |
Größe und Augenfarbe, |
3. |
[18]das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes, |
Bis 31.10.2022:
3. |
die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer, |
4. |
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen, |
5. |
der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist, |
6.[19]
Ab 01.11.2026:
6. |
Angaben zu Verteilungen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes oder § 46 des Asylgesetzes, |
6.[20] [Bis 31.10.2022: 7.] |
[21]die Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes, |
7.[22] [Bis 31.10.2022: 8.] |
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen, |
8.[23] [Bis 31.10.2022: 9.] |
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,[24] die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle,[25] bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und das endgültig zuständige Jugendamt, |
9.[26] [Bis 31.10.2022: 10.] |
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach§ 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum, |
10.[27] [Bis 31.10.2022: 10a.] |
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen, |
11. |
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung. |
(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber hinaus als Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespeichert:
1. |
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf, |
2. |
Spra... |
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