1 Einordnung
Diplomanden, Masteranden oder Bacheloranden erstellen die schriftliche Abschlussarbeit eines Diplom-, Master- oder Bachelorstudiengangs. Das Diplom zählt zu den alten deutschen Studienabschlüssen, die seit der Bologna-Reform 1999 zunehmend durch die Bachelor- und Masterstudiengänge abgelöst werden. Dennoch gibt es nach wie vor Studiengänge, vor allem im ingenieurwissenschaftlichen Bereich, die mit einem Diplom enden. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeiten sind in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben. Sie können entweder an der Hochschule oder – mit wesentlich mehr Praxisorientierung – in Kooperation mit einem Unternehmen angefertigt werden. Für einen Betrieb kann es sich durchaus lohnen, den jeweiligen Absolventen zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Diplomand, Bachelorand oder Masterand erforscht oder entwickelt dabei zu einem Themengebiet, das für das Unternehmen hohe Relevanz hat. Die Ergebnisse werden dann, wie auch die Abschlussarbeit selbst, dem Betrieb zur Verfügung gestellt. Dafür erhält der Diplomand, Masterand oder Bachelorand eine Vergütung bzw. ein Honorar.
2 Ausgestaltung der Vereinbarung
Eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen auf der einen und dem Diplomanden, Bacheloranden oder Masteranden auf der anderen Seite regelt in erster Linie, dass die Abschlussarbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird und der Betrieb im Gegenzug ein Honorar zahlt. Dieses erhält der Absolvent nicht für die Anwesenheit im Unternehmen oder eine Arbeitsleistung, sondern für das Erstellen der Abschlussarbeit, die das Unternehmen verwenden kann. Der Vertrag ist grundsätzlich befristet und endet dementsprechend automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt oder – im Fall einer Zweckbefristung – mit Erreichen des vereinbarten Zwecks, also der Fertigstellung der Abschlussarbeit.
Wichtige Regelungspunkte
Der Diplomand, Masterand oder Bachelorand kann normalerweise selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten und seine Arbeitszeit frei einteilen. Das Unternehmen verpflichtet sich allerdings dazu, Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Weiterhin sollte klar geregelt werden, inwieweit das Unternehmen erforderliche Betriebsmittel zur Verfügung stellt und Zugang zu Bereichen und Informationen gewährt. Schließlich ist es wichtig, dass der Umgang mit während der Arbeit im Unternehmen gemachten Erfindungen, Errungenschaften oder geistigen Leistungen des Diplomanden, Masteranden oder Bacheloranden festgelegt wird. Es spielen hier das Arbeitnehmererfindungsgesetz mit den ergänzenden Bestimmungen sowie Regelungen des Urheberrechts-, Patent- und Gebrauchsmustergesetzes eine Rolle. Das Unternehmen sollte sich ein einfaches Nutzungsrecht einräumen.
Absicherung mit Sperrvermerk
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Abschlussarbeiten einer Sperrfrist zu unterlegen. Sperrvermerke regeln, dass die Abschlussarbeit für eine gewisse Zeit nur von Personen eingesehen werden darf, die an deren Bewertung beteiligt sind. Erst nach Ablauf der Frist darf der Student die Diplom-, Master- oder Bachelorarbeit veröffentlichen.
Beispiel für einen Sperrvermerk
"Die vorliegende Arbeit beinhaltet interne vertrauliche Informationen des Unternehmens ________. Sie ist nur für die Beteiligten an der Begutachtung bestimmt. Die Weitergabe des Inhalts der Arbeit im Gesamten oder in Teilen sowie das Anfertigen von Kopien oder Abschriften, auch in digitaler Form, sind untersagt. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Unternehmens ________."
3 Stellung als Arbeitnehmer
Diplomanden, Masteranden oder Bacheloranden erbringen normalerweise über die Tätigkeit für ihre Abschlussarbeit hinaus keine für das Unternehmen verwertbare Arbeitsleistung. Sie sind deshalb keine abhängig beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens. Das gilt selbst dann, wenn das Honorar als monatliche Vergütung gezahlt wird. Das Unternehmen braucht den Absolventen daher auch nicht nach dem Mindestlohngesetz zu vergüten. Wichtig ist allerdings, dass der Diplomand, Masterand oder Bachelorand abgesehen von der Abschlussarbeit nicht zur Arbeit nach festen Arbeitszeiten verpflichtet wird. Entscheidend ist dabei der tatsächlich gelebte Arbeitsalltag und nicht die im Vertrag festgelegten Regelungen.