(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

 

(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

 

1.

der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und

 

2.

die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.

[1] § 10 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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