Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens
Leitsatz (amtlich)
Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf vom ersuchten Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Prozeßgericht habe die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme nach § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verkannt.
Normenkette
GVG §§ 158-159; ArbGG § 13; ZPO § 375 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Zwischenurteil vom 10.11.2000; Aktenzeichen 7 Ta 797/00) |
ArbG Mainz (Zwischenurteil vom 06.06.2000; Aktenzeichen 1 AR 1388/00) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Vorsitzenden der Dritten Kammer des Arbeitsgerichts Wiesbaden wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 2000 – 7 Ta 797/00 – aufgehoben.
2. Dem Arbeitsgericht Mainz wird aufgegeben, im Wege der Rechtshilfe die im Beweisbeschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Mai 2000 – 3 Ca 2638/99 – benannten Zeugen zu den im Beweisbeschluß bezeichneten Tatsachen zu vernehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im streitigen Zeitraum zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge für die Zeit von September bis Dezember 1995 sowie in den Kalenderjahren 1996, 1997 und 1998 in Anspruch.
Der Beklagte bestreitet, dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zu unterfallen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat am 24. Mai 2000 folgenden Beweisbeschluß erlassen:
„I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers,
in den Monaten September bis Dezember 1995 sowie in den Kalenderjahren 1996, 1997, 1998 seien im Betrieb des Beklagten von jedem beschäftigten Arbeitnehmer, wie nachbenannt, bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr, zu mehr als 50 % seiner persönlichen Arbeitszeit folgende Tätigkeiten erbracht worden:
- Bohren und Sägen bzw. Schneiden von Öffnungen in Decken und Wänden im Industriebau und im Wohnungsbau zum Zwecke des Einbaus von Türen, Fenstern, Treppen und Aufzügen sowie für Durchgänge und Schächte
- Bohren von Öffnungen in Bauwerken zum Zwecke der Verlegung von Versorgungsleitungen;
- Gewinnung von Prüfkernen für Qualitätsprüfung von Beton;
- Fugenschneidearbeiten bzw. Schneidearbeiten an Beton,
durch Vernehmung der Zeugen 1 – 37 …
…
III. Die Vernehmung der Zeugen soll durch das für deren Wohnsitz zuständige Arbeitsgericht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. …”
Durch Rechtshilfeersuchen vom 26. Mai 2000 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden das Arbeitsgericht Mainz darum gebeten, die Zeugen zu Ziffer 2 – 4, Ziffer 7 – 16, 18, 20 – 24, 28 und 30 – 36 zu vernehmen. Diese Zeugen wohnen überwiegend in Bingen und Umgebung, ein Zeuge wohnt in Mainz.
Durch Beschluß vom 6. Juni 2000 hat das Arbeitsgericht Mainz die Vernehmung der Zeugen abgelehnt, da das Ersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 375 ZPO) verstoße. Da die Entfernung von Bingen am Rhein (Zentrum) zum Gebäude des Arbeitsgerichts Wiesbaden 34,7 Kilometer betrage und demgegenüber die einfache Entfernung zum Gebäude des Arbeitsgerichts Mainz 32 Kilometer, sei die Voraussetzung des § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben, wonach die Zeugenvernehmung einem anderen Gericht nur übertragen werden dürfe, wenn den Zeugen das Erscheinen vor dem Prozeßgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussagen nicht zugemutet werden könne.
Gegen diesen Beschluß hat die Dritte Kammer des Arbeitsgerichts Wiesbaden am 20. Juni 2000 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Nachdem das Arbeitsgericht Mainz durch Beschluß vom 13. Juli 2000 der Beschwerde des Arbeitsgerichts Wiesbaden nicht abgeholfen hatte, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluß vom 10. November 2000 die Beschwerde des Vorsitzenden der Dritten Kammer des Arbeitsgerichts Wiesbaden zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat der Vorsitzende der Dritten Kammer des Arbeitsgerichts Wiesbaden Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt.
II. 1. Die weitere Beschwerde des Vorsitzenden der Dritten Kammer des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist zulässig. Sie ist statthaft. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nach § 159 Abs. 1 Satz 2 GVG iVm. § 13 Abs. 2 ArbGG mit einer weiteren Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht anfechtbar, weil das Landesarbeitsgericht die Rechtshilfe für unzulässig erklärt hat und weil das ersuchende Arbeitsgericht Wiesbaden und das ersuchte Arbeitsgericht Mainz den Bezirken verschiedener Landesarbeitsgerichte angehören.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht Mainz ist verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden Folge zu leisten.
a) Gemäß § 158 Abs. 1 GVG darf das ersuchte Gericht ein Rechtshilfeersuchen nicht ablehnen. Eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist ausnahmsweise dann statthaft, wenn die vorzunehmende Amtshandlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist (§ 158 Abs. 2 Satz 1 GVG). Diese Ausnahmevorschrift ist nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung eng auszulegen(BAG 26. Oktober 1999 – 10 AS 5/99 – BAGE 92, 330, mwN; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. GVG § 158 Rn. 4, 5). Insbesondere schließt der Wortlaut des § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG es aus, daß das ersuchte Gericht die Durchführung der Beweisaufnahme ablehnen könnte, weil es sie für überflüssig, unrechtmäßig oder wenig erfolgversprechend hält. Eine von dem ersuchten Gericht vorzunehmende Handlung ist vielmehr nur dann verboten, wenn sie schlechthin unzulässig ist, dh. daß sie ohne Rücksicht auf die konkrete prozessuale Situation (abstrakt) rechtlich unzulässig sein muß(BGH 31. Mai 1990 – III ZB 52/89 – NJW 1990, 2936, mwN).
Die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe im konkreten Fall obliegt hingegen allein der Beurteilung durch das ersuchende Gericht. Dieses hat zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vornahme der Rechtshilfe im einzelnen Fall zutreffen. Daraus folgt, daß das ersuchte Gericht grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ob der Beweisbeschluß verfahrensrechtlich zu beanstanden ist. Der ersuchte Richter ist vielmehr der verlängerte Arm des Prozeßgerichts. Dessen Verfahrensfehler sind nur im Rechtszug der Prozeßgerichte überprüfbar(BGH 8. November 1952 – I ZB 15/52 – JZ 1953, 230; BFH 11. September 1984 – VIII B 23/84 – BFHE 142, 17).
b) Die Durchführung der Beweisaufnahme ist dem Arbeitsgericht Mainz nicht abstrakt verboten. Es ist vielmehr zulässig, eine Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter nach § 375 ZPO durchführen zu lassen. Ob die verfahrensmäßigen Voraussetzungen hierfür zutreffen, insbesondere ob den Zeugen das Erscheinen vor dem Prozeßgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussagen nicht zugemutet werden kann (§ 375 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), obliegt der Beurteilung durch das Prozeßgericht und nicht dem ersuchten Gericht(Hessisches LSG 4. August 1994 – L 2 B 43/94 – NZS 1994, 576). Die vom ersuchten Gericht verständlicherweise aufgeworfene Frage, ob der geringe Unterschied der Entfernungen zwischen dem Wohnort der Zeugen und den Arbeitsgerichten Wiesbaden und Mainz es rechtfertigt, von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme abzusehen, ist gegebenenfalls im Berufungsverfahren vom Hessischen Landesarbeitsgericht zu überprüfen. Auch wenn das ersuchende Gericht im Hinblick auf geringe Entfernungen auch in der Lage wäre, die Handlung selbst vorzunehmen, ist ihre Vornahme durch das ersuchte Gericht weder schlechthin noch offensichtlich unzulässig(OLG Frankfurt am Main 14. August 1979 – 20 W 471/79 – RPfleger 1979, 426 mwN; aA Thüringer OLG 29. Februar 2000 – 4 SA 4/00 – MDR 2000, 1095).
c) Das Rechtshilfeersuchen kann auch nicht als mißbräuchlich angesehen werden. Es knüpft an einen objektiven Gesichtspunkt, nämlich an das für den Wohnort der Zeugen örtlich zuständige Gericht an. Daß nicht immer die kürzeste Entfernung des Wohnortes eines Zeugen zu einem Gericht das entscheidende Merkmal der Zumutbarkeit sein muß, geht schon daraus hervor, daß jeweils das örtlich zuständige Arbeitsgericht das Rechtshilfeersuchen durchzuführen hat, in dessen Bezirk der Wohnort liegt, auch wenn ein anderes Arbeitsgericht in einem anderen Bezirk örtlich dem Wohnort näher liegen sollte.
3. Bedenken, daß es dem ersuchten Richter nicht möglich wäre, allein aufgrund des vom ersuchenden Prozeßgericht erlassenen Beweisbeschlusses den gewünschten Beweis durchzuführen, bestehen nicht, da der Beweisbeschluß eindeutig erkennen läßt, welche streitigen Tatsachen Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen. Ebenfalls ist nicht erkennbar, daß durch ein objektiv ungeeignetes Beweismittel Beweis erhoben werden soll(BAG 26. Oktober 1999 – 10 AS 5/99 – aaO). Solche Bedenken sind vom ersuchten Gericht auch nicht geltend gemacht worden.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Marquardt
Fundstellen
BB 2001, 996 |
DB 2001, 1044 |
NJW 2001, 2196 |
ARST 2001, 189 |
FA 2001, 176 |
NZA 2001, 743 |
SAE 2001, 288 |
AP, 0 |
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