Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessfähigkeit. Zweifel an Prozessfähigkeit einer Partei. richterliche Verfahrensgestaltung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
Orientierungssatz
1. Maßgeblich für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit iSv. § 104 Nr. 2 BGB ist die mangelnde Fähigkeit, den Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.
2. Das bloße Bestehen einer Geistesschwäche begründet noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die freie Willensbestimmung infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist.
3. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Ist die Partei bereit, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, geht aber rechtsirrig davon aus, dass das Gericht ihr von Amts wegen einen Vertreter zu bestellen hat, muss das Gericht darauf hinweisen, dass die Partei sich um eine Vertretung nach den gesetzlichen Betreuungsvorschriften (§§ 1896 ff. BGB) zu bemühen hat. Außerdem muss es der Partei Gelegenheit geben, für die Bestellung eines Betreuers zu sorgen und dafür ggf. den Rechtsstreit vertagen.
4. Lehnt das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger in analoger Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird.
Normenkette
ZPO § 57; BGB § 104 Nr. 2, § 1896
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 04.12.2008; Aktenzeichen 3 Sa 69/07) |
ArbG Stuttgart (Urteil vom 10.09.2007; Aktenzeichen 15 Ca 11294/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2008 – 3 Sa 69/07 – aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.025,08 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Rz. 1
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht geschäftsfähig gewesen. Das Arbeitsgericht hat nach Einholung sachverständiger Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte des Klägers festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Aufhebungsvertrag sei nichtig, da der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geschäftsunfähig iSd. § 105 Abs. 2 BGB gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es bestünden erhebliche und nicht hinweg zu diskutierende Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers, die auch durch die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht behoben worden seien. Die verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten des Klägers. Die Klage sei deshalb unzulässig. Die Revision gegen sein Urteil hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Rz. 2
II. Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat dargelegt, dass das Landesarbeitsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG).
Rz. 3
1. Die mögliche mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers führt nicht zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei in jedem Fall als prozessfähig anzusehen (BAG 20. Januar 2000 – 2 AZR 733/98 – BAGE 93, 248, 251; BGH 23. Februar 1990 – V ZR 188/88 – zu 2 der Gründe, BGHZ 110, 294). Auf den vorsorglich vom Kläger gestellten Antrag, ihm einen Vertreter für das Beschwerdeverfahren beizuordnen, kam es deshalb nicht an.
Rz. 4
2. Die Prozessfähigkeit ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (BAG 20. Januar 2000 – 2 AZR 733/98 – BAGE 93, 248, 251; BGH 4. November 1999 – III ZR 306/98 – zu II 2 der Gründe, BGHZ 143, 122). Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen und dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche, nicht hinweg zu diskutierende und durch das eingeholte Sachverständigengutachten nicht behobene Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestünden.
Rz. 5
3. Die weitere Verfahrensgestaltung des Landesarbeitsgerichts verletzt den Kläger in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Ist eine Partei prozessunfähig, kann sie sich nicht eigenverantwortlich äußern. Ihr kann rechtliches Gehör wirksam deshalb nur durch die Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden. Die Beteiligung allein des Prozessunfähigen reicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht aus. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt von den Gerichten, die unterlassene Gewährung rechtlichen Gehörs nachzuholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht (BVerfG 29. Oktober 1997 – 2 BvR 1390/95 – NJW 1998, 745; BGH 5. Mai 1982 – IVb ZR 707/80 – zu 2c der Gründe, BGHZ 84, 24). Nachdem das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung gekommen war, dass der Kläger nicht prozessfähig sei, hätte es durch die weitere Verfahrensgestaltung deshalb dafür Sorge tragen müssen, dass ihm das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Die Beschwerde rügt mit Recht, dass dies unterblieben ist.
Rz. 6
Das Landesarbeitsgericht hätte sich nicht mit dem bloßen Hinweis vom 11. September 2008 auf ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen “könnten”, begnügen dürfen. Der für den Kläger auftretende Rechtsanwalt hatte in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 angeregt, das Verfahren zu unterbrechen und dem Kläger “einen Vertreter” durch das Gericht zu bestellen. Dies lies erkennen, dass der Kläger an seiner ordnungsgemäßen Vertretung im Rechtsstreit mitwirken wollte, sich aber im Rechtsirrtum darüber befand, wie und durch wen ein Vertreter zu bestellen war. Jedenfalls auf diese Stellungnahme hin hätte das Landesarbeitsgericht darauf hinwirken müssen, dass der nach Auffassung des Gerichts prozessunfähige Kläger, der damit mangels Geschäftsfähigkeit auch keinen Prozessbevollmächtigten wirksam hatte bestellen können, seine prozessualen Rechte wahrnehmen konnte. Das Landesarbeitsgericht hätte den Kläger also darauf hinweisen müssen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen habe und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen müsse, der nur vom Vormundschaftsgericht, nicht aber vom Prozessgericht bestellt werden könne. Es hätte ihm dafür vor Erlass des Prozessurteils die nötige Zeit einräumen müssen (vgl. BGH 23. Februar 1990 – V ZR 188/88 – zu 3b der Gründe, BGHZ 110, 294; MünchKommZPO/Lindacher 3. Aufl. § 51 Rn. 38). Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ohne weiteren Hinweis die Klage als unzulässig behandelt hat, ohne die durch den Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 erkennbare Bereitschaft, für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers zu sorgen, durch einen geeigneten Hinweis zu fördern, und deshalb den gesamten Vortrag des Klägers zur Sache unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH 7. Dezember 2006 – VII ZR 180/05 – Rn. 8, ZfBR 2007, 455).
Rz. 7
III. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 72a Abs. 7 ArbGG Gebrauch. Das anzufechtende Urteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Rz. 8
1. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten dem Kläger die Prozessfähigkeit abgesprochen hat, weil er nicht in der Lage sei, selbständig notwendigen Schriftverkehr und Behördenangelegenheiten zu bewältigen und er bei einfachen Sachverhalten, die alltagsbezogene Zusammenhänge überstiegen, wie zB eine Gerichtsverhandlung, nicht ausreichend in der Lage sei, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Für die Prozessfähigkeit ist jedoch maßgeblich, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO). Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Das kann auch der Fall sein, wenn lediglich eine Geistesschwäche vorliegt (BGH 6. Mai 1965 – III ZR 229/64 – WM 1965, 895). Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH 5. Dezember 1995 – XI ZR 70/95 – NJW 1996, 918; LAG Schleswig-Holstein 30. April 2008 – 2 Ta 79/08 – Rn. 14 f.). Eine nach dem Schwierigkeitsgrad des einzelnen Geschäfts abgegrenzte teilweise Geschäftsunfähigkeit gibt es nicht (BGH 19. Oktober 1960 – V ZR 103/59 – NJW 1961, 261).
Rz. 9
Das Landesarbeitsgericht wird darauf hinzuwirken haben, dass sachverständige Feststellungen, die sich an diesem gesetzlichen Verständnis der Prozessunfähigkeit orientieren, getroffen werden. Dabei werden die Voraussetzungen für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit durch die Rechtsprechung restriktiv gehandhabt. Das bloße Bestehen einer Geistesschwäche begründet noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr zusätzlich des Nachweises des Ausschlusses einer freien Willensbestimmung (BGH 6. Mai 1965 – III ZR 229/64 – WM 1965, 895). Allein aus fehlenden oder eingeschränkten Fähigkeiten zum Lesen, Schreiben oder Rechnen sowie Schwierigkeiten, schriftliche Unterlagen zu verstehen, ergibt sich deshalb noch keine Geschäftsunfähigkeit, weil daraus nicht folgt, dass der Betroffene keine eigene Willensentscheidung treffen kann (vgl. LAG Schleswig-Holstein 30. April 2008 – 2 Ta 79/08 – Rn. 14 f.).
Rz. 10
2. Zudem wird das Landesarbeitsgericht dafür Sorge zu tragen haben, dass Feststellungen dazu getroffen werden, ob eine durchgehende Prozessunfähigkeit seit Beginn des Verfahrens vorlag, so dass eine konkludente Genehmigung der bisherigen Prozesshandlungen durch den zeitweise prozessfähigen Kläger ausscheidet.
Rz. 11
3. Sollte das Landesarbeitsgericht erneut die Überzeugung gewinnen, dass es dem Kläger an der erforderlichen Prozessfähigkeit mangelt oder jedenfalls wegen nicht aufklärbarer Zweifel (vgl. BGH 9. Januar 1996 – VI ZR 94/95 – NJW 1996, 1059) am Vorliegen seiner Geschäftsfähigkeit dessen Prozessfähigkeit zu verneinen ist, wird es dem Kläger Gelegenheit geben müssen, für eine gesetzliche Vertretung durch Bestellung eines Betreuers zu sorgen. Wegen des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes liegt es dabei nahe, auf die Möglichkeit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch eine einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts nach § 69f FGG hinzuweisen (vgl. Bork MDR 1991, 97, 99).
Rz. 12
4. Sollte das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers, die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13. Dezember 2000 – 3 Z BR 353/00 – RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden Prozessfähigkeit des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der Prozessfähigkeit des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20. Mai 1930 – II 385/29 – RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19. September 2007 – 3 AZB 11/07 – EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 9. Mai 1962 – IV ZR 4/62 – NJW 1962, 1510; BAG 20. Januar 2000 – 2 AZR 733/98 – BAGE 93, 248, 254). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31. August 1966 – V C 223.65 – BVerwGE 25, 36, 40). Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der Prozessfähigkeit durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die Prozessfähigkeit vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters aber das Vormundschaftsgericht zuständig ist (vgl. BVerwG 5. Juni 1968 – V C 147.67 – BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).
Rz. 13
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
Unterschriften
Fischermeier, Linck, Spelge, Klapproth, H. Markwat
Fundstellen
Haufe-Index 2198749 |
NJW 2009, 3051 |
FamRZ 2009, 1665 |
NZA 2009, 1109 |
AP 2010 |
AnwBl 2010, 66 |
BtPrax 2009, 296 |
EzA-SD 2009, 15 |
EzA |
R&P 2010, 91 |