Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Fortzahlung des Lohnes für die Dauer einer unter LFZG § 7 Abs 1 fallenden Kur zu verweigern, solange der Arbeiter nicht die Kurbescheinigung nach LFZG § 7 Abs 2 vorlegt.
2. Das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers erlischt auch bei verspäteter Vorlage der Kurbescheinigung, und zwar selbst dann, wenn die Bescheinigung erst nach durchgeführter Kur vorgelegt wird.
3. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht des Arbeiters zur Mitteilung des Kurtermins kann zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers führen.
4. Mit einem Schadenersatzanspruch nach Nr 3 kann gegenüber dem Lohnfortzahlungsanspruch in demselben Umfang wie gegenüber sonstigen Lohnansprüchen aufgerechnet werden.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.06.1971; Aktenzeichen 4 Sa 509/71) |
Fundstellen
BB 1972, 1189 |
DB 1972, 1536 |
ARST 1972, 153 |
AP § 7 LohnFG, Nr 1 |
AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 34 |
AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 34 |
EzA § 7 LohnFG, Nr 1 |
PERSONAL 1972, 333 |
PraktArbR, LohnFortzG Nr 149 |
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