Leitsatz (amtlich)
Eine schwangere Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer von ihm ausgesprochenen Kündigung mitgeteilt hat, daß eine Schwangerschaft bestehe oder vermutet werde, verliert auch dann nicht den Kündigungsschutz des MuSchG § 9, wenn sie dem Arbeitgeber auf Verlangen das Bestehen der Schwangerschaft binnen angemessener Frist nicht nachweist (Anschluß an BAG 1969-05-23 2 AZR 379/68 = AP Nr 30 zu § 9 MuSchG).
Danach wirkt sich die Verletzung der Nachweispflicht zwar nicht unmittelbar auf das Kündigungsverbot des MuSchG § 9 aus; sie kann aber dazu führen, die Berufung auf den Kündigungsschutz als unzulässige Rechtsausübung erscheinen zu lassen, wenn die Voraussetzungen für den Einwand der Verwirkung vorliegen, ferner einen Annahmeverzug des Arbeitgebers vorübergehend auszuschließen oder Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers auszulösen, die für die Zeit der Nichtbeschäftigung seine Lohnzahlungspflicht praktisch aufheben. Es hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Falles ab, ob und welche dieser möglichen Rechtsfolgen eintreten.
Normenkette
BGB §§ 242, 284-285, 615; MuSchG § 5 Fassung: 1968-05-24, § 9 Fassung: 1968-05-24
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 04.04.1973; Aktenzeichen 5 Sa 525/72) |
Fundstellen
BAGE 26, 161-178 (LT1-2) |
BAGE, 161 |
BB 1974, 1581 |
DB 1974, 2355 |
NJW 1975, 229 |
BetrR 1975, 384-392 (LT1-2) |
ARST 1975, 25 |
SAE 1976, 61-67 (LT1-2) |
AP, (LT1-2) |
AR-Blattei, ES 1220 Nr 56 |
AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 56 |
EzA |
MDR 1975, 256 |
PERSONAL 1975, 203 (T1-2) |
PraktArbR |
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